[Eingefügt am 8. 9. 2005] Aufhebung und Einstellung Das Urteil ohne Hauptverhandlung kann mit einem Antrag auf Aufhebung der Untersuchung unter Einschluss des Kosten- und Entschädigungspunktes oder dem Einstellungsbeschluss bezüglich der durch ein Mediationsverfahren abgeschlossenen strafbaren Handlung verbunden werden.
Art. 47b
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Urteil Das Urteil enthält a den Entscheid über die Fehlbarkeit, b die ausgefällte Strafe, c den Entscheid über Nebenpunkte wie insbesondere Massnahmen gemäss den Artikeln 69 bis 73 StGB, Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen über den Vollzug, Entschädigungs- und Kostenfolgen des Strafverfahrens, Tragung der Kosten des Mediationsverfahrens, allfällige weitere Verfügungen, d die angewendeten Gesetzesbestimmungen, e die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 48
Urteilseröffnung
1 Tagen schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu Protokoll darauf verzichtet wird. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2
Art. 49
Einspruch
1
2
beginnt die Einsprachefrist mit der mündlichen Eröffnung des Urteils. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 46 Absatz 1 weiterführt.
4 Diese kann innert zehn Tagen Einspruch erheben. [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 50
... [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
4.5 Hauptverhandlung
Art. 51
Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Jugendgerichtspräsidenten und der Jugendstaatsanwaltschaft dem urteilenden Gericht überwiesen, setzt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident den Verhandlungstermin fest und trifft die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Massnahmen.
2
3 stattfinden. [Fassung vom 15. 3. 1995]
Art. 51a
[Eingefügt am 27. 1. 1998] Zusammensetzung des Gerichts Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist das Gericht auf Verlangen des Opfers wie folgt zu besetzen:
1. das Einzelgericht mit einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer;
2. das Kollegialgericht in Dreierbesetzung mit mindestens einer Person [Fassung vom 8. 9. 2005] gleichen Geschlechts wie das Opfer;
3. das Kollegialgericht in Fünferbesetzung mit mindestens zwei Personen [Fassung vom 8. 9. 2005] des gleichen Geschlechts wie das Opfer.
Art. 52
Öffentlichkeit der Verhandlung, Orientierung der Öffentlichkeit [Fassung vom 8. 9. 2005]
1
2. Satz JStG. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 Jugendgerichtspräsident bestimmten Personen auf Gesuch hin die Anwesenheit gestatten.
3 Verhandlung die Medien über ein Strafverfahren orientieren, sofern dies geboten erscheint. [Fassung vom
8. 9. 2005]
4 [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 53
Erscheinen der Parteien, Abwesenheitsurteil
1 verfügt worden ist. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht der Anspruch auf Teilnahme an der Hauptverhandlung zu, sofern die Interessen der oder des Jugendlichen dem nicht entgegenstehen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 [Aufgehoben am 27. 1. 1998]
3 darf vorbehältlich Absatz 4 nicht verhandelt werden. Ist die Vorführung nicht möglich, wird die Hauptverhandlung verschoben oder das Verfahren eingestellt.
4 werden, sofern während der Untersuchung eine Einvernahme erfolgt ist und lediglich eine Bestrafung in
Frage kommt. Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen von Artikel 362 ff. StrV [BSG 321.1] sinngemäss.
5 [Fassung vom 8. 9. 2005] Jugendgerichtspräsidenten gewiesen.
6 Dreierkammer und des Einzelgerichts nur, wenn geboten. Bei Verzicht auf persönliches Erscheinen kann der Antrag schriftlich gestellt werden.
Art. 54
[Fassung vom 27. 1. 1998] Ausdehnung der Strafverfolgung auf andere Straftaten
1 [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 Gericht die Sache zur Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen oder sie aufgrund der vorliegenden Überweisung beurteilen. In diesem Fall ist für die neuentdeckten strafbaren Handlungen ein besonderes Verfahren einzuleiten.
Art. 55
Persönliche Einvernahme
1 und die anwesenden gesetzlichen Vertreter sind persönlich einzuvernehmen.
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] von der Teilnahme an der Beweisaufnahme, der Erörterung bestimmter Fragen oder den Parteivorträgen ausschliessen.
3 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 [Fassung vom 8. 9. 2005] unter Ausschluss der gesetzlichen Vertreter. Diesen ist vom Ergebnis der Einvernahme Kenntnis zu geben.
Art. 56
Zeugen