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    Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (312.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    g. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen im Ausland.
    h. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten, insbesondere mit Organisationen der spezialisierten Opferbetreuung.
    ² Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle.
    ¹⁰ SR 312.0
    Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
    ¹ Die Zeugenschutzstelle führt die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz getroffe­nen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.
    ² Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.
    ³ Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004¹¹ ist nicht anwendbar auf Akten, welche sich auf die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen beziehen.
    ¹¹ SR 152.3

    2. Abschnitt: Datenbearbeitung

    Art. 25 Informationssystem
    ¹ Die Zeugenschutzstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informations­system.
    ² Das System enthält diejenigen Personendaten, welche die Zeugenschutzstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
    ³ Es ist nicht mit anderen Systemen verbunden.
    ⁴ Die Datenbearbeitung erfolgt ausschliesslich durch die für den Zeugenschutz zuständige Organisationseinheit von fedpol.
    ⁵ Der Bundesrat legt für das System fest:
    a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
    b. den Datenkatalog;
    c. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
    d. die Weitergabe von Daten im Einzelfall an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
    e. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
    f. die Protokollierung der Abfragen.
    Art. 26 Im Informationssystem gespeicherte Daten
    ¹ Das Informationssystem enthält Daten, welche die Zeugenschutzstelle zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie zur Übersicht über die persönlichen und die vermögensrechtlichen Verhältnisse der zu schützenden Person benötigt, insbesondere über:
    a. ihre engen persönlichen Beziehungen und ihre familiären Verhältnisse;
    b. ihre finanzielle Lage;
    c. ihre Gesundheit;
    d. ihre Vorstrafen und weitere Ereignisse und Aktivitäten, die den Entscheid über die Aufnahme in ein Programm oder die Gestaltung der Auflagen und Bedingungen beeinflussen können.
    ² Es enthält überdies Daten nach Absatz 1 über die mutmassliche gefährdende Person und über deren Umfeld, welche die Zeugenschutzstelle zur Abklärung der Gefährdungslage benötigt.
    Art. 27 Datenbeschaffung
    ¹ Die Zeugenschutzstelle kann die nach Artikel 26 benötigten Daten wie folgt be­schaffen:
    a. Sie kann über ein Abrufverfahren direkt auf das Strafregister, das zentrale Migrationssystem, die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und über eine Kurzabfrage auf das informatisierte Staatsschutz-Informations­system zugreifen.
    b. Sie kann Auszüge aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehör­den, der Zivilstandsämter, der Steuerämter und der Einwohnerkontrollen verlangen.
    c. Sie kann die zuständigen kantonalen Polizeikorps anweisen, Daten über die zu schützende Person oder deren Gefährder zu beschaffen oder mitzuteilen, welche für die Eignungsprüfung oder die Abklärung der Gefährdungslage notwendig sind.
    d. Sie kann Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über lau­fende Strafverfahren einholen.
    e. Sie kann Auskünfte bei weiteren öffentlichen Stellen und bei Privaten einho­len, wenn die betroffene Person zugestimmt hat.
    f. Sie kann die betroffenen Personen persönlich befragen.
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