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    Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (413.252.4)
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    CH - ZH
    Das Fachmaturitätszeugnis umfasst: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkanntes Fachmaturitäts zeugnis», d. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Al lgemeinbildung, e. die Bestätigung und Bewertung de r belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g. die Beurteilung der praktischen Leistungen bezi ehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung fü r den Zugang zu den Pädagogi schen Hochschulen, h. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek torin oder des Rektor s der Schule sowie j. den Ort und das Datum der Ausstellung.

    §§

    24–27.
    4
    6
    413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement II. Berufsfeld Pädagogik
    5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturi tät im Berufs feld Pädagogik

    § 27.

    7 Zur Erlangung der Fachmaturitä t im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss §
    18 Abs.
    1 die Voraussetzungen in den Richtlinie n über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK
    9 unter Vorbehalt der nachfolge nden Bestimmungen erfüllt sein. Dauer des Lehrgangs

    § 27

    a.
    5 Der Lehrgang zur Fachmaturi tät Pädagogik dauert ein Semester. Zulassung zum Lehrgang

    § 27

    b.
    5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelass en, die über den Fachmittelschul
    - ausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen. Prüfungsfächer

    § 27

    c.
    5 Die Prüfungen umfassen die Fächer: a. Deutsch, b. Fremdsprachen, bestehend au s Französisch und Englisch, c. Mathematik, d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Ch emie und Physik, e. Geistes- und Sozialwissenschafte n, bestehend aus Geschichte und Geografie. Zeitpunkt der Prüfungen

    § 27

    d.
    5 Die Prüfungen werden in der Regel im April abgenom
    - men. Zulassung zu den Prüfungen

    § 27

    e.
    5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu
    - ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein. Prüfungs modalitäten

    § 27

    f.
    5
    1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz
    - modell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Di ese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
    2 Gegenstand der mündlichen Prüfun gen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
    3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
    15 Minuten gewährt werden. Prüfungsplan und Aufgaben

    § 27

    g.
    5
    1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
    2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
    7 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
    413.252.4
    Hilfsmittel

    § 27

    h.
    5 Die Fachlehrperson en legen im Einv ernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
    Prüfungsfächer,
    -teile und -dauer

    § 27

    i.
    8 Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch
    1. 180 Minuten schriftlich
    2.
    15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch
    1.
    120 Minuten schriftlich
    2.
    15 Minuten mündlich Englisch
    1. 120 Minuten schriftlich
    2.
    15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik
    1. 120 Minuten schriftlich
    2.
    15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologi e
    15 Minuten mündlich oder
    60 Minuten schriftlich Chemie
    15 Minuten mündlich oder
    60 Minuten schriftlich Physik
    15 Minuten mündlich oder
    60 Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte
    15 Minuten mündlich oder Sozialwissensch aften
    60 Minuten schriftlich Geografie
    15 Minuten mündlich oder
    60 Minuten schriftlich
    Bewertung

    § 27

    j.
    8
    1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
    2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der je weiligen Prüfungs teile zusammen.
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