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    Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (121)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen anordnen. Sie oder er orientiert umgehend das Bundesverwaltungsgericht und die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS. Diese oder dieser kann die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beenden.
    ² Die Direktorin oder der Direktor des NDB unterbreitet den Antrag innerhalb von 24 Stunden der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet die Dringlichkeit.
    ³ Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesver­waltungsgerichts teilt dem NDB ihren oder seinen Entscheid innerhalb von drei Arbeitstagen mit.
    ⁴ Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS, nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD, über die Freigabe zur Weiterführung.
    Art. 32 Beendigung
    ¹ Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn:
    a. die Frist abgelaufen ist;
    b. die Voraussetzungen für eine weitere Durchführung nicht mehr erfüllt sind;
    c. die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS nicht erteilt wird.
    ² In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn:
    a. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ablehnt;
    b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS die Beschaffungsmassnahme mit sofor­tiger Wirkung beendet oder die Freigabe zur Weiterführung verweigert.
    ³ Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit.
    ⁴ Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit.
    Art. 33 Mitteilungspflicht
    ¹ Der NDB teilt der überwachten Person nach Abschluss der Operation innerhalb eines Monats Grund, Art und Dauer der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen mit.
    ² Er kann die Mitteilung aufschieben oder von ihr absehen, wenn:
    a. dies notwendig ist, um eine laufende Beschaffungsmassnahme oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden;
    b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;
    c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten;
    d. die betroffene Person nicht erreichbar ist.
    ³ Der Aufschub der Mitteilung oder der Verzicht darauf muss nach dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 genehmigt und freigegeben werden.

    5. Abschnitt: Zusammenarbeit und Quellenschutz

    Art. 34 Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung
    ¹ Der NDB kann die Beschaffungsmassnahmen selbst durchführen, mit in- oder ausländischen Amtsstellen zusammenarbeiten oder diese mit der Durchführung beauftragen, sofern die andere Stelle Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
    ² Er kann ausnahmsweise auch mit Privaten zusammenarbeiten oder Privaten Aufträge erteilen, wenn dies aus technischen Gründen oder wegen des Zugangs zum Beschaffungsobjekt erforderlich ist und die betreffende Person Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
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