Vorherige Seite
    Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (950.1)
    1 - 224 - 25
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 49 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
    ¹ Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG²⁵ erstellt einen Prospekt.
    ² Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h KAG enthaltenen Angaben.
    ³ Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG gilt Artikel 48 sinngemäss.
    ²⁵ SR 951.31
    Art. 50 Ausnahmen
    Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG²⁶ ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
    ²⁶ SR 951.31

    5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

    Art. 51 Pflicht
    ¹ Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.
    ² Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffent­lichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem BankG²⁷ oder ein Wert­papierhaus nach dem FINIG²⁸ bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.
    ³ Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 KAG²⁹.
    ²⁷ SR 952.0
    ²⁸ SR 954.1
    ²⁹ SR 951.31
    Art. 52 Prüfstelle
    ¹ Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
    ² Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
    ³ Sie und die mit der Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
    ⁴ Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung.
    ⁵ Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
    Art. 53 Verfahren und Fristen
    ¹ Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968³⁰.
    ² Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang.
    ³ Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalender­tagen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesserung auf.
    ⁴ Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebesserten Prospekts über dessen Genehmigung.
    ⁵ Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage.
    ⁶ Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.
    ³⁰ SR 172.021
    Art. 54 Ausländische Prospekte
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren