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    Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (515)
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    CH - LU
    1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
    2 Die pädagogische Hochschule trifft Vorkehrungen, um die ethische Verantwortung der Wissenschaft sicherzustellen.

    § 8

    Zusammenarbeit
    1 Die pädagogische Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den Volksschu
    - len, den Gymnasien, den Schulen der Berufsbildung, der Universität Luzern, der Hoch
    - schule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz), der Zentral- und Hochschulbibliothek, anderen pädagogischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusammen.
    2 Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
    4 Nr. 515
    3.2 Kantonale Behörden

    § 9

    Kantonsrat
    1 Der Kantonsrat a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufga
    - benbereich Hochschulbildung, b. beschliesst mit dem Voranschlag das Globalbudget für den Aufgabenbereich Hochschulbildung, c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, so
    - weit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist, d. nimmt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.

    § 10

    Regierungsrat
    1 Der Regierungsrat a. erlässt die erforderlichen Regelungen zum Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes
    - gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize
    - rischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
    2 und der übrigen übergeord
    - neten Vorgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, b. wählt die Mitglieder des Rates der pädagogischen Hochschule, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören, c. genehmigt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule, d. erlässt die Eignerstrategie der pädagogischen Hochschule.
    2 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen den mittelfristig prognostizierten Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern, kann der Regierungsrat die Zahl der Ausbildungs
    - plätze pro Studiengang beschränken. Die Beschränkung muss anlässlich des Abschlusses der mehrjährigen Leistungsvereinbarung überprüft und allenfalls erneuert werden.

    § 11

    Bildungs- und Kulturdepartement
    1 Das Bildungs- und Kulturdepartement a. genehmigt die von der pädagogischen Hochschule erlassenen Studienreglemente, b. genehmigt das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule, c. schliesst mit der pädagogischen Hochschule die mehrjährige Leistungsvereinba
    - rung ab, d. erteilt der pädagogischen Hochschule den jährlichen Leistungsauftrag mit Finan
    - zierungsbeschluss, e. genehmigt das vom Rat der pädagogischen Hochschule beschlossene jährliche Hochschulbudget und die von diesem festgelegte Zahl der zur Verfügung stehen
    - den Ausbildungsplätze pro Studiengang.
    2 BBl 2011 7455
    Nr. 515
    5
    3.3 Organe

    § 12

    Organe
    1 Organe der pädagogischen Hochschule sind a. der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat), b. die Rektorin oder der Rektor, c. die Hochschulleitung.
    2 Das Statut der pädagogischen Hochschule kann weitere Organe vorsehen.

    § 13

    Rat der pädagogischen Hochschule
    1 Der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) ist das strategische Führungsorgan der pädagogischen Hochschule. Er setzt sich aus sieben oder acht Mitgliedern zusam
    - men.
    2 Dem PH-Rat gehören von Amtes wegen an: a. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes, b. der Rektor oder die Rektorin der pädagogischen Hochschule mit beratender Stim
    - me.
    3 Vom Regierungsrat werden in den PH-Rat gewählt: a. ein Mitglied der Zentralschweizer Bildungsdirektorenkonferenz, b. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Luzerner Volksschulen, c. ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Bildungswissenschaften, der oder die über ausgewiesene Kenntnisse in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung verfügt, d. je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus Wirtschaft und Gesellschaft.
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