1 Das Protokoll wird von der Ge richtsschreibe rin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausnah msweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
2 Im Protokoll werden in chronol ogischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun
- gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, foto
- grafische Aufnahme und dergleiche n), Referentenaudienzen nur im Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin ode r vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.
7 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 D. Behandlung von Ausstandsbegehren
§ 21.
Über Ausstandsbegehren ents cheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a. das Plenum, bei Begehren gegen
1. die Mitwirkung einzel ner Mitglieder oder der leitenden Gerichts schreiberin oder des leitenden Ge richtsschreibers bei Geschäf ten des Plenums,
2. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper; b. die Abteilung, bei Begehren ge gen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss §
15 bestimmten Mitglied ern oder Ersatzmitglie dern einer Abteilung oder der zu ständigen Gerichtsschreiberin oder des zuständigen Gerichtsschreibers. E. Justizverwaltung
§ 22.
1 Das Steuerrekursgericht st ellt sein Personal an (§
117 Abs. 2 StG
3 ). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra gen.
2 Das Verwaltungsgericht überläss t dem Steuerrekursgericht die folgenden Geschäfte zur se lbstständigen Besorgung: a. Verfügung über die dem Steuer rekursgericht mi t dem Budget be willigten Kredite; b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und de r Kanzlei innerhalb der von der Verwaltungskommission des Ve rwaltungsgerichts vorgegebenen Richtlinien.
8
631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer
- rekurskommissionen und der Baurekurskommi ssionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs kommissionen
§ 1.
1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerreku rskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
1 OS 65, 921 . Begründung siehe ABl 2010, 2681 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 631.1 .