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    Schweizerische Zivilprozessordnung (272)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.
    Art. 12 Niederlassung
    Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
    Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
    a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
    b. die Massnahme vollstreckt werden soll.
    Art. 14 Widerklage
    ¹ Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammen­hang steht.
    ² Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
    Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
    ¹ Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zustän­digkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
    ² Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zustän­dig ist.
    Art. 16 Streitverkündungsklage
    Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
    Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
    ¹ Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen beste­henden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben wer­den.
    ² Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
    Art. 18 Einlassung
    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.
    Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
    In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    2. Abschnitt: Personenrecht

    Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
    Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
    a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
    b. Begehren um Gegendarstellung;
    c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
    d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁷ über den Datenschutz.
    ¹⁷ SR 235.1
    Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
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