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    Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (818.101.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

    (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 (Stand am 1. September 2022)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012¹ (EpG),
    verordnet:
    ¹ SR 818.101

    1. Kapitel: Begriffe und Notfallpläne

    Art. 1 Begriffe
    In dieser Verordnung gelten als:
    a. Primärdiagnostik : erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;
    b. Referenzdiagnostik : Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder Referenzmethoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
    c. Bestätigungsdiagnostik : die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen.
    Art. 2 Notfallpläne
    ¹ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.
    ² Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.
    ³ Das BAG und die Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.
    ⁴ Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.

    2. Kapitel: Erkennung und Überwachung

    1. Abschnitt: Früherkennungs- und Überwachungssysteme

    Art. 3
    Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:
    a. ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
    b. ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
    c. ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit);
    d. Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.

    2. Abschnitt: Meldepflicht

    Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
    ¹ Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.
    ² Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.
    Art. 5 Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit
    Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, so melden sie die Beobachtungen unverzüglich.

    3. Abschnitt: Inhalt der Meldungen

    Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
    Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
    a. Diagnose und Manifestation;
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