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    Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (818.101.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 96 Datensicherheit
    Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993³³ zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
    ³³ SR 235.11
    Art. 97 Protokollierung
    Die Zugriffe auf das Informationssystem werden laufend protokolliert. Die Protokollierungen werden ein Jahr lang aufbewahrt.
    Art. 98 Aufbewahrung von Daten zur Identifizierung von Personen
    ¹ Personendaten im System «Meldungen» und im Modul «Kontaktmanagement» werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach ihrer Erhebung.
    ² Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 1 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Eine längere Aufbewahrungsdauer ist insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit gerechtfertigt.
    Art. 99 Bearbeitung zu statistischen Zwecken
    ¹ Das BAG kann die folgenden Daten von Personen im System «Meldungen» zu Zwecken der Statistik bearbeiten:
    a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
    b. Wohnkanton und Wohnsitzland;
    c. Geburtsjahr;
    d. Geburtsmonat, wenn die Person jünger ist als 2 Jahre;
    e. Geschlecht;
    f. Staatsangehörigkeit;
    g. berufliche Tätigkeit;
    h. Herkunftsland.
    ² Lassen die Daten in ihrer Kombination Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Person zu, so sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist.

    6. Abschnitt: Gesuch für eine Entschädigung oder eine Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen

    Art. 100 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
    Ein Gesuch für eine Entschädigung nach Artikel 64 EpG oder eine Genugtuung nach Artikel 65 EpG kann von der geschädigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung gestellt werden.
    Art. 101 Erforderliche Angaben und Belege
    ¹ Das Gesuch muss die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten, insbesondere:
    a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular;
    b. eine ärztliche Bescheinigung, die den Impfschaden dokumentiert und Angaben zum Impfstoff enthält;
    c. eine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt;
    d. Angaben, die für die Höhe der Entschädigung oder Genugtuung massgeblich sind, wie Angaben über bereits erhaltene Entschädigungen oder Genugtuungen sowie eine detaillierte Auflistung des noch nicht gedeckten Schadens.
    ² Das EDI stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.

    7. Kapitel: Vollzug

    1. Abschnitt: Kantone

    Art. 102 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
    ¹ Die Kantone überwachen die Einhaltung:
    a. der Meldepflicht nach Artikel 12 EpG;
    b. des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1;
    c. der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27–30 sowie der Massnahmen nach Artikel 31 in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende;
    d. der Prioritätenliste nach Artikel 61 bei der Zuteilung von Heilmitteln;
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