b. die geeigneten Mittel zur Verhütung von sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;
c. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan unter Berücksichtigung der spezifischen Empfehlungen des BAG für Asylsuchende erhalten.
³ Bund und Kantone koordinieren die Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2. Das BAG legt unter Einbezug des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der zuständigen kantonalen Behörden die fachlichen und administrativen Abläufe fest und überprüft periodisch die Wirksamkeit der Verhütungsmassnahmen.
⁴ Das BAG erlässt nach Absprache mit dem SEM Empfehlungen zu den Verhütungsmassnahmen in den Zentren des Bundes sowie in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende. Es stellt das nötige Informationsmaterial bereit.⁵
² Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
³ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
2. Abschnitt: Impfungen
Art. 32 Nationaler Impfplan
¹ Der nationale Impfplan enthält Impfempfehlungen zum Schutz der Gesamtbevölkerung, bestimmter Personengruppen mit einem erhöhten Infektions-, Übertragungs- oder Komplikationsrisiko sowie zum Schutz einzelner Personen.
² Die Impfempfehlungen des nationalen Impfplans:
a. beschreiben die Impfungen und Impfschemas und enthalten Informationen zum für die Durchführung der Impfung geeigneten Alter, zur Anzahl Impfdosen, zu den Zeitintervallen der Impfungen sowie zu Nachholimpfungen;
b. sind in verschiedene Kategorien von Impfungen unterteilt, namentlich: 1. empfohlene Basisimpfungen, die dem Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit dienen,
2. empfohlene ergänzende Impfungen, die einen individuellen Schutz gegen definierte Gesundheitsrisiken bieten,
3. empfohlene Impfungen für Risikogruppen, für welche die Impfung als nutzbringend eingestuft wird.
³ Der nationale Impfplan wird regelmässig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Anforderungen der öffentlichen Gesundheit angepasst.
⁴ Er wird einmal jährlich vom BAG publiziert.
Art. 33 Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten
¹ Ärztinnen und Ärzte wirken im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Umsetzung des nationalen Impfplans mit.
² Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie informieren basierend auf dem Impfstatus die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan sowie über die Übertragungs- und Krankheitsrisiken für Personen, die nicht geimpft sind.
b. Sie stellen die offiziellen Informationsmittel des Bundes oder der Kantone den von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung zur Verfügung.
Art. 34 Aufgaben von Apothekerinnen und Apothekern und weiteren Gesundheitsfachpersonen
¹ Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen, Hebammen, Entbindungspfleger sowie medizinisches Hilfspersonal tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
² Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan oder verweisen sie an eine Ärztin oder einen Arzt.