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    Mehrwertsteuerverordnung (641.201)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeich­neten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.
    ² Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:
    a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mitneh­men der Lebensmittel;
    b. die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigne­ten Verpackung;
    c. die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
    ³ Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.
    Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme
    (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
    Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

    4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis

    (Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
    Art. 57
    Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leis­tungsempfänger oder die Leistungsempfängerin enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

    5. Kapitel: Vorsteuerabzug

    1. Abschnitt: Allgemeines

    Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung
    (Art. 28 MWSTG)
    Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Artikel 45 sinngemäss.
    Art. 59 Nachweis
    (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
    ¹ Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
    ² Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Per­son, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person einge­tragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
    Art. 60 ⁵²
    ⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    Art. 61 Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold
    (Art. 107 Abs. 2 MWSTG)
    Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Artikel 44 und Einfuhren nach Artikel 113 Buchstabe g verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

    2. Abschnitt: ⁵³ Abzug fiktiver Vorsteuer

    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine
    (Art. 28 a Abs. 1 Bst. a MWSTG)
    Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll­tarifnummern 7106–7112⁵⁴ und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105.
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