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    Mehrwertsteuerverordnung (641.201)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³bis Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.³⁸
    ⁴ Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.³⁹
    ⁵ Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
    ³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    ³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren
    (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
    Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.
    Art. 47 Leistungen an das Personal
    (Art. 24 MWSTG)
    ¹ Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.
    ² Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
    ³ Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgelt­lich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
    ⁴ Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
    ⁵ Für die Anwendung der Absätze 2–4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.⁴⁰
    ⁴⁰ Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text ( AS 2017 7263 ).
    Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
    (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
    ¹ Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
    ² Sie berücksichtigt dabei, dass:
    a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
    b. die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistun­gen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

    1 a . Abschnitt: ⁴¹ Margenbesteuerung

    ⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6307 ).
    Art. 48 a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
    (Art. 24 a Abs. 4 MWSTG)
    ¹ Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern und Urheberinnen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG:
    a. vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
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