Name des Arbeitgebers;
i.⁵⁷
bei Personalverleihern: Name des Einsatzbetriebs.
³ ...⁵⁸
⁴ Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen.
⁵ Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.⁵⁹
⁶ Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
Art. 53 c Übermittlung der Angaben zu Stellensuchenden mit passenden Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber
(Art. 21 a Abs. 4 AIG)
¹ Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.
² Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
b. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und
c. ob die Stelle weiterhin offen ist.
Art. 53 d Ausnahmen von der Meldepflicht
(Art. 21 a Abs. 5 und 6 AIG)
¹ Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21 a Absatz 5 AIG müssen offene Stellen nicht gemeldet werden, wenn:
a. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
b. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert;
c. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
² Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.
Art. 53 e ⁶⁰ Antragsrecht der Kantone
(Art.21a Abs. 7 AIG)
¹ Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird.
² Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
³ Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 402 ).
Art. 53 f ⁶¹ Liste der Berufsarten
Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest:
a. die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;
b. die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53 e gutgeheissen hat.