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    Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive (935.41)
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    - sung bis zum Ablauf von drei Jahr en seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit, b. bei Vorliegen wichtige r Gründe im Sinne von §
    5 lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.

    § 7.

    Gerichts- und Verwaltungsbehör den sowie Betreibungs- und Konkursämter haben der zuständige n Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbot sgründen mitzuteilen.

    § 8.

    An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An
    - stalten, Krankenzimmern, sowie be i Todesfällen während der folgen
    - den 14 Tage und an Sonn- und Feiert agen dürfen dies em Gesetz unter
    - stellte Personen keine Aufträge werben.

    § 9.

    1 Wer diesem Gesetz oder dem Ve rbot der zuständigen Direk
    - tion des Regierungsrates zuwiderhande lt, wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.
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    2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfal ls aber in zwei Jahren seit der Begehung.

    § 10.

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    § 11.

    Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffent
    - lichung des kantonsrätlichen Er wahrungsbeschlusses in Kraft.
    1 OS 37, 55 und GS VII, 414.
    2 Vom Bundesrat genehmig t am 29. Juli 1944.
    3 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
    4 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
    - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
    2010.
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