- sung bis zum Ablauf von drei Jahr en seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit, b. bei Vorliegen wichtige r Gründe im Sinne von §
5 lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.
§ 7.
Gerichts- und Verwaltungsbehör den sowie Betreibungs- und Konkursämter haben der zuständige n Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbot sgründen mitzuteilen.
§ 8.
An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An
- stalten, Krankenzimmern, sowie be i Todesfällen während der folgen
- den 14 Tage und an Sonn- und Feiert agen dürfen dies em Gesetz unter
- stellte Personen keine Aufträge werben.
§ 9.
1 Wer diesem Gesetz oder dem Ve rbot der zuständigen Direk
- tion des Regierungsrates zuwiderhande lt, wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.
3
2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfal ls aber in zwei Jahren seit der Begehung.
§ 10.
4
§ 11.
Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffent
- lichung des kantonsrätlichen Er wahrungsbeschlusses in Kraft.
1 OS 37, 55 und GS VII, 414.
2 Vom Bundesrat genehmig t am 29. Juli 1944.
3 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
4 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.