Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
1 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) vom 09.11.2005 (Stand 01.02.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 1 ) , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Leistungsangebote der Grundbildung, der höhe ren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung gemäss BerG 2 ) .
Art. 2
Organisationen der Arbeitswelt
1 Pro Berufsfeld ist in der Regel eine Organisation der Arbeitswelt Ansprech partnerin des Kantons. Die Sozialpartner und die Berufsverbände sollen ange messen vertreten sein. Der Kanton kann in Ausnahmefällen nicht vertretene massgebliche Organisationen zusätzlich anhören.
2 Die Organisationen der Arbeitswelt sind in allen wichtigen Fragen der Berufs bildung ihrer Branche Ansprechpartnerin des Kantons. Sie werden vom Kanton bei Vernehmlassungen und anderen wichtigen Fragen angehört.
Art. 3
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer sämtlicher aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Fachräte, der Schulräte und der Kommissionen be trägt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl des Regierungsra tes folgenden Jahres.
2 Zweimalige Wiederernennungen sind möglich.
1) BSG 435.11
2) BSG 435.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-136
435.111 2
Art. 4
Berufsbildungsrat 1 Zusammensetzung *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder des Berufsbildungs rats. Er besteht aus 20 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus * a * elf Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Arbeitswelt, a1 * zwei Vertreterinnen und Vertreter von Ausbildungsbetrieben, b * zwei Vertreterinnen und Vertretern des Berner Juras oder der französisch sprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne, c einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen, d einer Vertreterin oder einem Vertreter der Weiterbildung, e einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berner Fachhochschule, f * einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sekundarstufe I und g einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft.
2 Den Organisationen der Arbeitswelt steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht zu. Dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und den Berner KMU steht für je eine Vertreterin oder einen Vertreter von Ausbildungs betrieben ein Vorschlagsrecht zu. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras oder der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskrei ses Biel/Bienne ernannt. *
3 Im Berufsbildungsrat sind die Geschlechter ausgewogen vertreten.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungs- und Kulturdirektion, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Inte grationsdirektion sowie je eine Vertretung der Lehrervereinigungen und der Vereinigung der Fachpersonen der Berner Berufs-, Studien- und Laufbahnbe ratung (VBB) können mit beratender Stimme Einsitz in den Berufsbildungsrat nehmen. *
Art. 5
2 Organisationen
1 Der Berufsbildungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium und ein Vizepräsidium.
2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt das Sekretariat und bereitet die Geschäfte des Berufsbildungsrats vor. *
3 Der Berufsbildungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.
3 435.111
Art. 6
3 Aufgaben