¹ Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.²⁹²
² Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
³ In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 96 Trauung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive ²⁹³
¹ Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:
a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und
b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
¹bis Die ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten beurkunden auch eingetragene Partnerschaften.²⁹⁴
² Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.²⁹⁵
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 97 ²⁹⁶
²⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 98 ²⁹⁷ Randanmerkungen und Löschungen
¹ Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;
b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen;
c. Feststellungen der Vaterschaft;
d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;
e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;
f. Familiennamensänderungen;
g. Vornamensänderungen;
h. Geschlechtsänderungen.
² Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;
b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994;
c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.
³ Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;
b. Widerrufe von Todesfeststellungen.
⁴ Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;
b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist;
c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.
⁵ Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.
⁶ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.
⁷ Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6 a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.²⁹⁸