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    Zivilstandsverordnung (211.112.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.²⁹²
    ² Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
    ³ In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
    ²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
    ²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
    Art. 96 Trauung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive ²⁹³
    ¹ Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:
    a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und
    b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
    ¹bis Die ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten beurkunden auch eingetragene Partnerschaften.²⁹⁴
    ² Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.²⁹⁵
    ²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
    ²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
    ²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
    Art. 97 ²⁹⁶
    ²⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
    Art. 98 ²⁹⁷ Randanmerkungen und Löschungen
    ¹ Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
    a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;
    b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen;
    c. Feststellungen der Vaterschaft;
    d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;
    e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;
    f. Familiennamensänderungen;
    g. Vornamensänderungen;
    h. Geschlechtsänderungen.
    ² Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
    a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;
    b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994;
    c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.
    ³ Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
    a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;
    b. Widerrufe von Todesfeststellungen.
    ⁴ Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
    a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;
    b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist;
    c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.
    ⁵ Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.
    ⁶ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.
    ⁷ Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6 a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.²⁹⁸
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