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    Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (413.31)
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    CH - ZH
    2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs kundliche schulische Bildung prüfen , werden paritätisch durch die Ar beitnehmer- und Arbeit geberseite bestellt. F. Berufsbildungsfonds
    Grundsatz
    und Ziele

    § 26

    a.
    21
    1 Der Kanton führt in Ergänz ung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
    2 Der Fonds bezweckt: a. die den einzelnen Au sbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch di e Beteiligung aller Be triebe des Kantons zu senken, b. Betriebe, die Lernende au sbilden, zu unterstützen, c. den Aufbau von branchenbe zogenen Fonds gemäss Art.
    60 BBG zu fördern, d. innovative Massnahmen im Be reich der berufl ichen Grundbildung zu fördern.
    Leistungen

    § 26

    b.
    21
    1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an: a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit schaft von Betrieben und Branchen, b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG, c. überbetriebliche Kurse und vergle ichbare dritte Lernorte gemäss

    § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

    d. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
    2 Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes ode r des Kantons gedeckt sind.
    Finanzierung

    § 26

    c.
    21
    1 Der Fonds wird bis zum Hö chstbetrag von 20 Mio. Fran ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder zulagengesetz vom 8. Juni 1958
    10 unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaft liche Angestellte beschäftigen.
    2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn summe, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.
    3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitra gspflicht befreit.
    12
    413.31 EG BBG
    4 Die Beiträge werden durch di e vom Kanton anerkannten Fami
    - lienkassen und von der kantonalen Familienausgleic hskasse eingezo
    - gen. Berufsbildungs kommission

    § 26

    d.
    21
    1 Der Regierungsrat wählt eine Beru fsbildungskommis
    - sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder
    - wahl ist zweimal möglich. Die Wa hl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
    2 Der Berufsbildungskom mission gehören Vert retungen der Orga
    - nisationen der Arbeitswelt und je ei ne Vertretung des Bildungsrates und der Direktion an.
    3 Die Berufsbildungskom mission entscheidet über die Verwendung der Mittel. Auskunfts pflicht und Strafbestim mungen

    § 26

    e.
    21
    1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss §
    26
    c ertei
    - len der Vollzugsbehörde die notwe ndigen Auskünfte. Sie geben insbe
    - sondere bekannt: a. die erforderlichen Angaben übe r ihre Familienausgleichskasse, b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne, c. die Beiträge, die an einen bran chenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG geleistet werden.
    2 Kann der Beitrag an den Berufs bildungsfonds mangels vollstän
    - diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pfli chtgemässem Ermessen vor.
    3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfe stlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass ei ne rechtskräftige Beit ragserhebung unvollstän
    - dig ist, wird mit Busse bis zur doppe lten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.
    3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung A. Eidgenössische Berufsprüfun gen und höhere Fachprüfungen Vorbereitende Kurse

    § 27.

    19 Der Kanton sorgt für ein be darfsgerechtes Angebot an vorbereitenden Kursen für die eidg enössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fa chprüfung. Er kann Dri tte mittels Leistungs
    - vereinbarung beau ftragen, solche Kurse anzubieten.
    13 EG BBG
    413.31 B. Höhere Fachschulen
    Angebot

    § 28.

    19
    1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
    2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung der kantonalen höheren Fachschulen . Diese werden von ihren Orga nen im Rahmen der Rechtsor dnung selbstständig geleitet.
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