2 Beteiligte Stellen gemä ss Abs. 1 können sein: a. Verwaltungsbehörde n des Kantons und der Gemeinden sowie an derer Kantone, b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, c. Schulpsychologische Dienste, Sc hulen und für den Vollzug der son derpädagogischen Massnahm en zuständige Stellen, d. Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugend lichen, e. Strafverfolgungsbehörden.
3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbes ondere die Personalien sowie In formationen über die pe rsönlichen, familiären , gesundheitlichen und finanziellen Verhältn isse der Betroffenen.
Aufbewah
-
rungsfristen
§ 6 d.
22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein schliesslich Personendat en und besonderer Pers onendaten, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe von §
5 Abs.
2 des Gesetzes über die In formation und den Datenschutz
4 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.
Unentgeltlich
-
keit
§ 7.
15 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unentgeltlich. Vor behalten bleiben §§
18 und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.
3. Abschnitt: Organisation
Jugendhilfe
-
regionen
§ 8.
15
1 Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Ve rwaltungsein heiten für die Organisati on der Jugendhilfeleistungen.
2 Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert: a. Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen, b. Bezirke Bülach und Dielsdorf, c. Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, d. Bezirke Andelfingen und Winterthur, e. Stadt Zürich.
4
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
3 Die Direktion kann aus wichtige n Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen. Jugendhilfe stellen
§ 9.
15
1 Die Direktion richtet in de n Jugendhilferegionen gemäss §
8 Abs. 2 lit. a–d die zur Leistungse rbringung erforderlichen Jugendhilfe
- stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
2 Die Direktion legt das Leistung sangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbrin
- gung einzelner Leistungen vorsehen. Gemeinden
§ 10.
15 Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§
15–17 auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss §
12 selbst
- ständig erbringen. Beauftragung Dritter
§ 11.
15 Die Direktion kann Dritte mi t der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen gemäss §
15 beauftragen. Si e schliesst dazu eine Leistungsverei nbarung gemäss §
12 ab. Leistungs vereinbarung
§ 12.
15 Die Leistungsver einbarung regelt a. Art und Umfang der Leistung, b. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, in sbesondere die Höhe des Staatsbeitrags, c. Qualitätsentwicklung und -sicherung, d. die Aufsicht. Jugendhilfe kommission
§ 13.
15
1 Die Jugendhilfekommission a. berät die Direktion, b. stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe, c. nimmt Stellung zu Fragen de r Bedarfsplanung, der Angebotsent- wicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.
2 Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglied er Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozial
- wesen, Bildung und Wi ssenschaft. Der Kantons rat genehmigt die Wahl der Jugendhilfekommi ssion. Die Amtsdauer be trägt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Jugendhilfekommi ssion kann zu ihren Sitzungen Vertretun
- gen von Institutionen und Organisa tionen der Kinder- und Jugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben bera tende Stimme.
5 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
4. Abschnitt: Leistungen A. Kanton
Direktion
§ 14.
15 Die Direktion a. plant die ambulante Kinder- und Jugendhilfe, b. koordiniert die Leistungen, die na ch diesem Gesetz erbracht wer den, und leistet fachliche und or ganisatorische Unterstützung, c. erlässt fachliche Mindestanford erungen für die Leistungen nach diesem Gesetz, d. legt die Ausbildungsanf orderungen an Person en fest, die Leistun- gen nach diesem Gesetz erbringen, e. unterstützt oder ergreift allgem eine Förder- und Präventionsmass- nahmen. f. . . .
24
Zentrale
Behörde
Adoption
§ 14
a.
22