2 Die Betriebsrechnung von Eigenw irtschaftsbetrie ben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgab enerfüllung, insbesondere Verzin sungen und Abschreibungen.
3 Betriebsgewinne und Be triebsverluste werd en auf Spezialfinan zierungskonten vorgetragen. Ihr Best and bemisst sich nach den Erfor dernissen einer verursacherger echten Betriebsfinanzierung.
4 Einlagen aus Steuermitteln der Ki rchgemeinde in Eigenwirtschafts betriebe sind ni cht zulässig.
5 Die Regelung zum Bilanz fehlbetrag gemäss §
16 gilt sinngemäss.
d. Liegenschaf
-
tenfonds
§ 11.
1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe liegenschaften des Finanz vermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Dies e sind zweckgebundenes Eigenkapi tal.
2 Liegenschaftenfonds erfordern ei ne Regelung in einem Kirch gemeindeerlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslic h aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbelie genschaften.
4 Die Fondsmittel werden für we rterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im glei chen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er folgt.
e. Vorfinanzie
-
rungen von
Investitionen
§ 12.
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto investitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Kirchgemeindevers ammlung beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut zungsdauer des Invest itionsgutes aufgelöst.
4
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
- zulösen. Sonder rechnungen
§ 13.
1 Sonderrechnungen werden geführ t zur Verwaltung von Mit
- teln a. im Interesse Dritter, b. aus Schenkungen und letztwillig en Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mi ttel geringfügig, kann die Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verp flichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag de r verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anha ng zur Jahresrechnung dar
- gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. Unterhalts pflicht
§ 14.
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub
- stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets
§ 15.
1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest
- gesetzt, dass die Erfolg srechnung des Budgets jähr lich ausgeg lichen ist.
2 Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweck
- freies Eigenkapital vorhanden ist.
3 Der Aufwandüberschuss darf maxi mal 20% des zweckfreien Eigen
- kapitals betragen. Bilanz
§ 16.
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen
- kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge
- wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert lä ngstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten we rden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge
- stellt.
5 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63 B. Investitionsplan
Investitionsplan
§ 17.
1 Der Investitionsplan dient de Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn der Kirchgemeindeversammlung gleich zeitig mit der B udgetvorlage zur Kenntnis. C. Budget
Zweck