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    Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Z... (182.63)
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    CH - ZH
    2 Die Betriebsrechnung von Eigenw irtschaftsbetrie ben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgab enerfüllung, insbesondere Verzin sungen und Abschreibungen.
    3 Betriebsgewinne und Be triebsverluste werd en auf Spezialfinan zierungskonten vorgetragen. Ihr Best and bemisst sich nach den Erfor dernissen einer verursacherger echten Betriebsfinanzierung.
    4 Einlagen aus Steuermitteln der Ki rchgemeinde in Eigenwirtschafts betriebe sind ni cht zulässig.
    5 Die Regelung zum Bilanz fehlbetrag gemäss §
    16 gilt sinngemäss.
    d. Liegenschaf
    -
    tenfonds

    § 11.

    1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe liegenschaften des Finanz vermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Dies e sind zweckgebundenes Eigenkapi tal.
    2 Liegenschaftenfonds erfordern ei ne Regelung in einem Kirch gemeindeerlass.
    3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslic h aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbelie genschaften.
    4 Die Fondsmittel werden für we rterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet.
    5 Fondsentnahmen werden im glei chen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er folgt.
    e. Vorfinanzie
    -
    rungen von
    Investitionen

    § 12.

    1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto investitionen vorfinanziert werden.
    2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Kirchgemeindevers ammlung beschlossen.
    3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
    4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut zungsdauer des Invest itionsgutes aufgelöst.
    4
    182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
    5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
    - zulösen. Sonder rechnungen

    § 13.

    1 Sonderrechnungen werden geführ t zur Verwaltung von Mit
    - teln a. im Interesse Dritter, b. aus Schenkungen und letztwillig en Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
    2 Sind die verwalteten Mi ttel geringfügig, kann die Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
    3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verp flichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag de r verwalteten Mittel.
    4 Sonderrechnungen werden im Anha ng zur Jahresrechnung dar
    - gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. Unterhalts pflicht

    § 14.

    Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub
    - stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
    3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets

    § 15.

    1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest
    - gesetzt, dass die Erfolg srechnung des Budgets jähr lich ausgeg lichen ist.
    2 Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweck
    - freies Eigenkapital vorhanden ist.
    3 Der Aufwandüberschuss darf maxi mal 20% des zweckfreien Eigen
    - kapitals betragen. Bilanz

    § 16.

    1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen
    - kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge
    - wiesen.
    2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert lä ngstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten we rden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
    3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge
    - stellt.
    5 Finanzreglement der Kirchgemeinden
    182.63 B. Investitionsplan
    Investitionsplan

    § 17.

    1 Der Investitionsplan dient de Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
    2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
    3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn der Kirchgemeindeversammlung gleich zeitig mit der B udgetvorlage zur Kenntnis. C. Budget
    Zweck

    § 18.

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