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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    6. Bezeichnung des Remittenten
    Art. 1105
    ¹ Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber.
    ² Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.
    ³ Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
    7. Zinsvermerk
    Art. 1106
    Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.
    8. Zahlstellen. Domizilcheck
    Art. 1107
    Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

    II. Übertragung

    1. Übertragbarkeit
    Art. 1108
    ¹ Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.
    ² Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
    ³ Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.
    2. Erfordernisse
    Art. 1109
    ¹ Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
    ² Ein Teilindossament ist nichtig.
    ³ Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
    ⁴ Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
    ⁵ Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.
    3. Legitimation des Inhabers
    Art. 1110
    Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erworben hat.
    4. Inhabercheck
    Art. 1111
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