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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 295
    ¹ Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still­schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
    ² Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    ³ Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetz­lichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.

    II. Kündi­gungs­fri­sten und -ter­mine

    Art. 296
    ¹ Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
    ² Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kön­nen die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf ei­nen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine län­gere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.
    ³ Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

    III. Ausser­ordent­li­che Be­en­digung

    1. Aus wichtigen Gründen
    Art. 297
    ¹ Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu­mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
    ² Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti­gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
    2. Konkurs des Pächters
    Art. 297 a
    ¹ Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.
    ² Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum En­de des Pachtjahres fortsetzen.
    3. Tod des Pächters
    Art. 297 b
    Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver­pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Ter­min kündigen.

    IV. Form der Kün­digung bei Wohn- und Ge­schäftsräu­men

    Art. 298
    ¹ Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
    ² Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kan­ton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pacht­verhältnisses verlangen will.
    ³ Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht ent­spricht.

    N. Rückgabe der Sa­che

    I. Im Allgemeinen

    Art. 299
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