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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft über­nommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Be­treibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
    ³ Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürg­schaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
    ⁴ Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm ver­bürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
    4. Nachbürg­schaft und Rück­bürgschaft
    Art. 498
    ¹ Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.
    ² Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rück­griff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zu­steht.

    II. Gemeinsamer In­halt

    1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubi­ger
    a. Umfang der Haf­tung
    Art. 499
    ¹ Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts­urkunde angegebenen Höchstbetrag.
    ² Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:
    1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die ge­setz­li­chen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt­schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Ver­trages entstehenden Schaden und für eine Konven­tional­strafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
    2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Haupt­schuld­ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebe­nenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
    3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau­fende und eine verfallene Annuität.
    ³ Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter­zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt­schuldners.
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