Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirks- hauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich. Wahl
§ 5.
Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September
2003 (GPR)
6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amts
- zwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Neben beschäftigungen der Richter
§ 6.
1 Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt: a. den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitglied ern der Bezirks
- gerichte und des Obergerich ts vor allen Gerichten, b. den teilamtlichen Mi tgliedern der Bezirk sgerichte und des Ober
- gerichts vor diesen Gerichten, c. den nicht vollamtlic hen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbe its- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.
2 Die voll- und teilamtlichen Mitg lieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung de s Kantonsrates der Ve rwaltung ode r Geschäfts
- führung einer Handelsge sellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören. Offenlegung von Interessen bindungen
§ 7.
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1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz
- mitglieder der Bezirksgerichte und de s Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Ha Gericht, dem sie angehö ren, schriftlich über a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig
- keit, b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan
- tonaler, schweizerischer und ausl ändischer Körperschaften, Anstal
- ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
3 GOG
211.1 c. dauernde Leitungs- und Beratu ngsfunktionen für Interessengrup pen, d. die Mitwirkung in Kommissione n und anderen Organen des Bun des, des Kantons und der Gemeinden, e. die Mitgliedschaft in ei ner politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn je des Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektr onischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte A. Organisation
Mitglieder
§ 8.
1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi dentin oder einem vollamtlichen Pr äsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs.
1 lit. a des Bundesgesetze s über die Freizügi gkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
40 abgeschlossen hat.
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3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks gericht die Stellenprozente und di e Mindestzahl der Mitglieder fest.
4 Das Obergericht bestimmt jeweil s vor den Wahlen für jedes Be- zirksgericht nach dess en Anhörung die Zahl der voll- und teilamt lichen Mitglieder und legt die Besc häftigungsgrade fü r die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
5 Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Ei nverständnis im Rahmen der gesamten Stellen prozente verändern. Mit dem Aussch eiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsda uer erlischt die Veränderung.
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Vizepräsidien
und Einzel
-
richter
§ 9.
1 Das Obergericht bestimmt di e Zahl der Vizepräsidentin- nen und -präsidenten sowie der Ei nzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.
2 Das Bezirksgericht wählt nach se iner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderj ahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheim er Wahl die Vizepräsidentinnen undpräsidenten sowie die Einz elrichterinnen und -richter.
4
211.1
GOG Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugend gerichte
§ 10.
Das Bezirksgericht wählt na ch seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten a. des Arbeitsgerichts, b. des Mietgerichts, c. des Jugendgerichts. Ersatz mitglieder