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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und be­reits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
    3. Urlaub für ausserschulische Ju­gendarbeit
    Art. 329 e ¹³¹
    ¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al­tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig­keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
    ² Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohn­anspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver­trag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getrof­fen werden.
    ³ Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beid­sei­tigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Ar­beit­geber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
    ⁴ Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätig­keiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.
    ¹³¹ Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 2007 ; BBl 1988 I 825 ).
    4. Mutterschafts- urlaub
    Art. 329 f ¹³²
    Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
    ¹³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
    5. Vaterschafts-urlaub
    Art. 329 g ¹³³
    ¹ Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
    ² Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
    ³ Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
    ¹³³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
    6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
    Art. 329 h ¹³⁴
    Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
    IX. Übrige Pflich­ten
    1. Kaution
    Art. 330
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