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    Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (43)
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    CH - LU
    84 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
    85 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
    86 Fassung gemäss Änderu ng vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
    12 Nr. 43
    4 Verlangt weder ein Richter noch der Gerichtsschreiber mehr das Wort, lässt der Präs
    i- dent abstimmen.

    § 25

    Zirkulationsbeschlüsse Die Erledigung von Geschäften auf dem Zirkulationsweg ist zulässig. Jedem Richter bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.

    § 26

    Abstimmung bei Wahlen und über Verwaltungsangelegenheiten
    1 Bei Wahlen und über Sachgeschäfte in Verwaltun gsangelegenheiten wird offen abg
    e- stimmt, sofern nicht ein Richter geheime Abstimmung verlangt.
    2 Kommt bei Sachgeschäften wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
    87
    3 Ergibt sich bei Wahlen bei der ersten und zweiten Abstimmung keine absolute Mehr- heit, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Mehrheit. Bei Stimme n- gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
    88 V. Schlussbestimmungen

    § 27

    Beeidigung
    1 Die Gerichtsschreiber werden bei Amtsantritt beeidigt.
    89
    2 Alle Beeidigungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
    90

    § 28

    Ausstand, Erkrankung
    1 Ist ein Richter infolge Ausstandes, Erkrankung oder aus andern Gründen verhi ndert, so hat er dies dem Abteilungspräsidenten mitzuteilen.
    2 Richter, die sich im Ausstand befinden, dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein.
    87 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
    88 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
    89 Fass ung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
    90 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
    Nr. 43
    13

    § 29

    91

    § 30

    Inkrafttreten
    1 Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat rückwi
    r- kend auf den 1. Juni 1973 in Kraft.
    2 Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Mai 1973 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Erni Der Gerichtsschreiber: Petermann
    91 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 ( G 1996 184).
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