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    Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (721.80)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleu­sen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Er­geben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Kon­zession fest­gesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädi­gen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung ent­sprechend zu beschränken.
    ³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).

    4. Entscheid über die Aus­­führung

    Art. 27 ³⁶
    ¹ Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden.
    ² Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).

    V. Flösserei

    Art. 28
    ¹ Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der not­wendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung ver­pflich­tet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösse­rei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
    ² Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für die Flösserei verhalten werden. ...³⁷
    ³⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).

    VI. Hydrometrie

    1. Grundlagen

    Art. 29 ³⁸
    ¹ Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu er­for­derlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach Bundesrecht durchführen.
    ² Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regu­lie­rung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können ver­pflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.
    ³ Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.
    ⁴ Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991³⁹ vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
    ³⁹ SR 814.20

    2. Statistiken und Unter­suchungen

    Art. 29 a ⁴⁰
    ¹ Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbe­sondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Was­serentnahmen und -rückgaben.
    ² Er führt Untersuchungen durch:
    a. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der Gewässer;
    b. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Was­ser­kräfte;
    c. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.
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