² Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
4. Entscheid über die Ausführung
Art. 27 ³⁶
¹ Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden.
² Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
V. Flösserei
Art. 28
¹ Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der notwendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
² Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für die Flösserei verhalten werden. ...³⁷
³⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
VI. Hydrometrie
1. Grundlagen
Art. 29 ³⁸
¹ Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach Bundesrecht durchführen.
² Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.
³ Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.
⁴ Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991³⁹ vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
³⁹ SR 814.20
2. Statistiken und Untersuchungen
Art. 29 a ⁴⁰
¹ Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.
² Er führt Untersuchungen durch:
a. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der Gewässer;
b. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
c. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.