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    Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege (547)
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    2 eine Frist von vier Monaten eingeräumt. In diesem Falle ist das Zahnbüchlein den Schülern zuhanden des Privatzahnarztes auszuhändigen. Dieser hat im Zahnbüchlein die vorgenommene Behandlung zu bestätigen. Nach Ablauf von vier Monaten hat der Klassenlehrer zu kontrollieren, ob die Behandlung im Zahnbüchlein eingetragen ist. Wird diese Bestätigung nicht beigebracht, so hat eine Mahnung an die Eltern mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 7 des Schulzahnpflegegesetze
    s
    8 durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
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    § 10

    Kostenvoranschlag
    1 Kostenvoranschlag für die Behandlung. Er übermacht das Kontrollheft dem Gemeinderat, der anhand der Steuerregister feststellt, wie gross der Mindestanteil der Eltern ist.
    2 zu erklären, ob sie die Kosten ganz übernehmen wollen oder in welchem Masse, wobei sie auf den Mindestkostenanteil hinzuweisen sind. Das Kontrollheft ist gleichzeitig mit dieser Aufforderung durch den Gemeinderat den Eltern zuzustellen.

    § 11

    Ort und Zeit der Behandlung Der Schulzahnarzt bestimmt Ort und Zeit des zahnärztlichen Untersuchs und der Behandlung. Der Untersuch hat nach Möglichkeit im Schulhaus stattzufinden. Die Behandlung erfolgt während der Schulzeit und in den Ferien. Die Lehrerschaft hat dafür zu sorgen, dass sich die Schüler rechtzeitig zur Behandlung beim Schulzahnarzt einfinden. Eine begründete Verhinderung der Schüler ist dem Schulzahnarzt zu melden. Wenn durch unentschuldigt versäumte Sitzungen Kosten entstehen, so fallen sie zu Lasten der Eltern.

    § 12

    Pflichten der Lehrerschaft
    1 Schüler in besondern Stunden über die Kenntnis der Zähne, ihre Krankheiten und Pflege zu unterrichten und die Zahnreinigung ihrer Schüler periodisch zu kontrollieren.
    2 Zahnbüchlein an den Gemeinderat weiterzuleiten und dort wieder abzuholen, den Schülern die vom Schulzahnarzt festgesetzten Untersuchungs- und Behandlungszeiten bekanntzugeben und die notwendigen Formulare zu beschaffen.
    3 Behandlung zuzuweisen.

    § 13

    Tarif, Rechnungsstellung, Prüfung, Haftung
    1
    )
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    .
    2 abgeschlossenen Behandlungen auf vorgeschriebenem Formular Rechnung. Die Gemeinden haften dem Schulzahnarzt für den anerkannten Rechnungsbetrag .
    3 nicht in die Rechnung an die Gemeinde aufgenommen werden: a. Zahnersatz (Prothesen, Stiftzähne, Gold- und Porzellankronen usw.); b. die Behandlung von Zahnschäden, die durch Unfall verursacht wurden; c. Zahnregulierungen; d. Goldarbeiten.
    4 zu lassen. Der Schulzahnarzt haftet persönlich für Schäden, die durch Nachlässigkeit oder fehlerhafte Arbeit entstanden sind.

    § 1

    4 Kostenverteilung
    1 Lasten der Gemeinde.
    2 entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern ganz oder teilweise zu Lasten der Gemeinde übernehmen. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurrier t werden.

    § 1

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    § 16

    Bericht des Schulzahnarztes Die Schulzahnärzte erstatten alljährlich dem Gesundheits- und Sozialdepartement bis spätestens 15. Juni einen Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Beobachtungen im abgelaufenen Schuljahre und über den Stand der Gebisssanierung in ihren Kreisen. Ein Doppel des Berichtes ist der Schulpflege oder Schulzahnpflegekommission einzugeben.

    § 17

    Aufsichtskommission
    1 Schulzahnpflege in ihren Gemeinden oder Schulkreisen verantwortlich.
    2 Belehrung über die vorbeugende Zahnpflege.
    3 Bericht über ihre Beobachtungen und ihre Tätigkeit im abgelaufenen Schuljahre.
    4 Sitzungen der Schulzahnpflegekommissionen nehmen die Schulzahnärzte und Vertreter der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil.

    § 18

    Kantonaler Schulzahnarzt und kantonale Schulzahnpflegekommissio n
    1 gewählte kantonale Schulzahnarzt beaufsichtigt den schulzahnärztlichen Dienst des Kantons nach den Weisungen des Departementes oder nach einem vom Regierungsrate zu erlassenden Reglement.
    2 Schulzahnärzte, kontrolliert periodisch die von den Schulzahnärzten behandelten Gebisse, begutachtet die von den Gemeinden gestellten Abrechnungen und die an das Gesundheits- und Sozialdepartement gerichteten Beschwerden.
    3 Schulzahnpflege und von Verbesserungsvorschlägen.
    15

    § 1

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