3 Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 20 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird der Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung.
§ 6
* Finanzierung der Mindestausstattung
1
53 Prozent der Mindestausstattung gemäss § 5 werden durch den Kanton aufgebracht,
47 Prozent durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden. *
§ 7
Horizontaler Finanzausgleich
1 Gemeinden, deren Ressourcenindex mehr als 86,4 Punkte beträgt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich). *
2 Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem Betrag an berechnet, der 86,4 Prozent des mittleren kantonalen Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin übersteigt. Die Beiträge bemessen sich nach einem Grundbeitrag und einem einheitli
- chen Korrekturfaktor. *
3 Der Grundbeitrag beträgt für die ersten 400 Franken * a. für das Hauptzentrum 9 Prozent, b. für Regionalzentren 14 Prozent,
4 Nr. 610 c. für die übrigen Gemeinden 17 Prozent. Für jeden weiteren Franken beträgt der Grundbeitrag für das Hauptzentrum 5,4, für Re
- gionalzentren 8,4 und für die übrigen Gemeinden 10,2 Prozent.
4 Als Hauptzentrum und als Regionalzentren gelten Gemeinden, die im kantonalen Richtplan so bezeichnet sind. *
5 Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die Abschöpfung insgesamt dem in § 6 festge
- legten Anteil entspricht. *
6 Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Ma
- ximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.
3 Lastenausgleich
§ 8
Grundsatz
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch topografische oder soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.
§ 9
Topografischer Lastenausgleich
1 Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen.
2 Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren
* a. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen, b. Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse sowie der Güterstrassen 1. und 2. Klasse, c. * ...
3 Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz 2 für jede Gemein
- de den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss § 11 dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschrei
- tet. *
§ 10
Soziodemografischer Lastenausgleich
1 Der soziodemografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermin
- dern, die einer Gemeinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse oder Infra
- strukturbedürfnisse entstehen.
2 Der soziodemografische Lastenausgleich umfasst a. einen Ausgleich für höhere Bildungslasten, b. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung,
Nr. 610
5 c. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur.
3 Der soziodemografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Fakto
- ren a. Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung, b. Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, c. * Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das
65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, d. * Verhältnis der Beschäftigten im 2. und 3. Wirtschaftssektor zur Wohnbevölkerung (Arbeitsplatzdichte), e. * Anteil der Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen (Bebauungsdichte), f. * ...
4 Der soziodemografische Lastenausgleich wird für jeden Bereich gemäss Absatz 2 sepa
- rat errechnet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11
Finanzierung des Lastenausgleichs
1 Die Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich wer