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    Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (941.210.4)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Anhang 1 ¹⁸

    ¹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2841 ).
    (Art. 4 und 7)

    Spezifische Anforderungen an Atemalkoholtestgeräte

    1 Anforderungen an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften

    Atemalkoholtestgeräte müssen die Anforderungen der Norm SN EN 15964¹⁹ und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.
    ¹⁹ Norm SN EN 15964: 2011, Atemalkohol-Testgeräte zur Mehrfachverwendung – Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch bezogen werden.

    2 Messbereiche

    Der Mindestmessbereich für Atemalkoholtestgeräte ist in Tabelle 1 angegeben.
    Tabelle 1

    Messgrösse

    Messbereich

    Atemalkoholkonzentration

    (0,025 … 1,50) mg/l bei 34 °C
    und Umgebungsdruck

    3 Nennbetriebsbedingungen

    Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
    3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:
    – Mindesttemperaturbereich von –5 °C bis 40 °C für die klimatische Umgebung;
    – mechanische Umgebungsklasse M1;
    – elektromagnetische Umgebungsklasse E1.
    3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:
    – Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversorgung;
    – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.
    3.3 Für den Umgebungsdruck:
    Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: p min  ≤ 860 hPa bzw. p max  ≥ 1060 hPa.

    4 Fehlergrenzen

    Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen:
    – Atemalkoholkonzentration ≤ 0,20 mg/l: höchste erlaubte Abweichung 0,02 mg/l;
    – Atemalkoholkonzentration > 0,20 mg/l: 10 % des Wertes.

    Anhang 2 ²⁰

    ²⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2841 ).
    (Art. 5 und 6)

    Ersteichung und Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Atemalkoholtestgeräte

    1 Erst- und Nacheichung

    1.1 Atemalkoholtestgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eichfehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 1 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
    1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski, wie sie in der Empfehlung OIML R 126²¹ beschrieben ist, angewendet werden.
    ²¹ Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.

    2 Instandhaltung

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