Vorherige Seite
    Geoinformationsverordnung (29a)
    31 - 325 - 6
    Nächste Seite
    CH - LU
    - tigt wird, b. raumbezogene Daten ausnahmsweise mit Vorbehalten versehen sind, c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten, d. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte.
    3 Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann kantonalen Behörden und Gemeinden ver
    - weigert werden, wenn diese nicht glaubhaft machen können, dass sie die Daten zur Er
    - füllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen.
    2 Geografisches Informationssystem

    § 13

    Grundsätze
    1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft koordiniert die Beschaffung, Verwaltung und Weitergabe raumbezogener Daten sowie Datenprojekte.
    2 Die Koordination wird hauptsächlich dadurch gewährleistet, dass a. Daten nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhoben und verwaltet werden, b. neue Daten nur erhoben werden, soweit nicht bereits nach einheitlichen Datenmo
    - dellen und Standards erhobene Daten zur Verfügung stehen, c. die erlassenen Datenmodelle durchgesetzt werden und raumbezogene Daten zwi
    - schen den kantonalen Behörden und den Gemeinden ausgetauscht werden können.
    3 Das Gesamtinteresse der kantonalen Verwaltung an der rationellen Bewirtschaftung von Daten des kantonalen GIS geht den Interessen einzelner kantonaler Behörden vor.

    § 14

    Kantonaler Geobasisdatenkatalog *
    1 Der kantonale Geobasisdatenkatalog umfasst die auf Bundes- oder Kantonsrecht basie
    - renden raumbezogenen Daten, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen. *
    2 Der kantonale Geobasisdatenkatalog gemäss Anhang 2 enthält die Bezeichnungen der Geobasisdatensätze sowie für jeden Datensatz die zuständige Fachstelle für dessen Erhe
    - bung, die Zugangsberechtigung, die Zugehörigkeit zum ÖREB-Kataster und die Rechts
    - grundlage. *
    3 Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
    *
    6 Nr. 29a

    § 15

    Verwaltung der Daten
    1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft fügt raumbezogene Daten zusammen, bietet sie zentral an oder verwaltet sie zentral, wenn sie von mehreren kantonalen Behörden oder Dritten benötigt werden.
    2 Sie kann auch andere raumbezogene Daten anbieten und verwalten, sofern sich eine zentrale Verwaltung als sinnvoll erweist. In diesen Fällen sind die Kosten und die Ver
    - wendung der Erträge mit den betroffenen kantonalen Behörden oder den Dritten zu re
    - geln.
    3 Die Daten der amtlichen Vermessung werden zentral gehalten, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Regierungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt.

    § 16

    Aufgaben der kantonalen Behörden
    1 Die kantonalen Behörden setzen für die Bearbeitung und Nutzung ihrer raumbezoge
    - nen Daten die durch die geografischen Informationssysteme vorgegebenen Techniken ein.
    2 Zu diesem Zweck haben sie a. die vorgeschriebenen Datenmodelle und Schnittstellen zu benutzen, b. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren, c. raumbezogene Daten für weiterführende Nutzungen zur Verfügung zu stellen, d. für eine kostengünstige Bearbeitung zu sorgen.
    3 Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ih
    - nen verwaltet werden.
    4 Die Zuständigkeit für die Erhebung raumbezogener Daten richtet sich nach den spezi
    - ellen gesetzlichen Grundlagen.

    § 17

    Aufgaben der Gemeinden
    1 Die Gemeinden haben bei der Verwaltung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten a. nach gemeinsamen Normen und Standards zu arbeiten, b. die Weisungen des Regierungsrates für die Datenmodelle und Schnittstellen zu beachten , c. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren, d. ein Register über die von ihnen verwalteten raumbezogenen Daten zu führen.
    2 Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ih
    - nen verwaltet werden.
    Nr. 29a
    7

    § 17a

    * Raumdatenpool
    1 Der Kanton Luzern beteiligt sich mit seinen GIS-Datenbanken am Verein Raumdaten
    - pool Kanton Luzern, welcher die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Plattform für die Koordination, den Austausch und die Zugänglichkeit raumbezogener Daten auf dem Gebiet des Kantons Luzern bezweckt und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Geoin
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren