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    Gesetz über die Korporationen (170)
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    3 Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Kommt wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die ihrer Stellvertretung den Ausschlag.
    4 Die Korporation kann die Beschlussfassung in einem rechtsetzenden Erlass abwei chend regeln.

    § 30

    Ausstand
    1 Für die Mitglieder des Korporationsrates und der Korporationsverwaltung gelten die Regeln und Ausstandsgründe nach den §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege vom 3. Juli 1972
    4 .
    2 Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gel
    - ten diese Ausstandsgründe auch für a. das Korporationsparlament, b. die Rechnungsprüfungsorgane und Kommissionen, c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.
    3 Ist ein Korporationsorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfä
    - hig, regelt die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln.

    § 31

    Zeichnungsbefugnis
    1 Die Korporation regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass.
    2 Beschlüsse des Korporationsrates sind mindestens von einem Mitglied des Korporati
    - onsrates sowie vom Korporationsschreiber oder von der Korporationsschreiberin bezie
    - hungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.
    4 SRL Nr.
    40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    Nr. 170
    11

    § 32

    Vereidigung
    1 Die Mitglieder des Korporationsrates, der Rechnungskommission sowie der Korporati
    - onsschreiber oder die Korporationsschreiberin und, sofern es das Korporationsreglement vorsieht, das Parlament werden durch die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde verei
    - digt.
    2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
    5 Initiative

    § 33

    1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber zehn Stimmberechtigte, können beim Korporationsrat die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Korporation verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt. Im Korpo
    - rationsreglement kann die Unterschriftenzahl abweichend festgesetzt werden.
    2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der Veröffentlichung des Begehrens.
    3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
    5
    und des Stimmrechtsgesetzes und zusätzlich für die Korporationen mit Parlament die Be
    - stimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
    6 sinngemäss.
    6 Zusammenarbeit

    § 34

    Verträge
    1 Die Korporation kann mit anderen Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Gemeindegesetzes sind anwendbar.

    § 35

    Gemeindeverband und Zweckverband
    1 Für die Gründung oder den Beitritt in einen Gemeinde- oder in einen Zweckverband gelten sinngemäss die Bestimmungen der §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes.
    5 SRL Nr.
    150 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    6 SRL Nr.
    30
    12 Nr. 170

    § 36

    Interkantonale Verhältnisse
    1 Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können Luzerner Kor
    - porationen mit Genehmigung des Regierungsrates mit ausserkantonalen Gemeinden Ver
    - träge abschliessen oder ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.
    7 Veränderungen im Korporationsbestand
    7.1 Vereinigung von Korporationen

    § 37

    Verfahren in der Korporation
    1 Über die Vereinigung von Korporationen beschliessen deren Stimmberechtigte.
    2 Die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung von Korporationen sind in ei
    - nem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten.

    § 38

    Mitwirkung des Kantons
    1 Vereinigungen von Korporationen bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
    2 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung unzweckmässig ist.
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