Planungs- und Bauverordnung
Nr. 736 Planungs- und Bauverordnung (PBV) vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963
1
, Artikel
28 Absatz 1 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000
2 sowie die §§ 3 Absatz 2,
10a, 29, 35 Absatz 2, 38 Absatz 6, 39c Absatz
7, 39d Absatz 4, 54 Absatz 4, 61 Absätze
1 und 2, 65 Absatz 5, 77 Absatz 4, 100, 105h Absatz 1, 112a Absatz 3, 117b Absatz 3,
133 Absatz 4, 136 Absätze 3 und 4, 139 Absätze 2 und 4, 145 Absätze 1 und 6, 146 Ab
- satz 3, 149, 157 Absatz 5, 174 Absatz 3, 182 Absatz 1, 184 Absatz 3, 188 Absätze 1 und
3, 192a Absatz 4, 193 Absatz 1, 198, 198a und 212 Absatz 3 des Planungs- und Bauge
- setzes vom 7. März 1989
3 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 SR
746.1
2 SR
746.11
3 SRL Nr.
735 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 523
2 Nr. 736
1 Planung
1.1 Richt- und Nutzungsplanung
§ 1
Verfahren
1 Die Richt- und Nutzungspläne (bestehend aus Plan und Vorschriften) sind der Dienst
- stelle Raum und Wirtschaft zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmigung und nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in elektronischer Form als Datei einzureichen. Die Richtplantexte und die Vorschriften sind so aufzubereiten, dass die Verbindung und Verlinkung der Textinhalte mit den Plandaten gewährleistet ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die Modalitäten sowie die zu nutzenden Datenmodelle, Transferfor
- mate und Standards fest. *
1bis Die genehmigten Richt- und Nutzungspläne sind der Dienststelle Raum und Wirtschaft nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Ent
- scheid des Regierungsrates zusätzlich in Papierform einzureichen. Diese legt in Richtli
- nien die Modalitäten fest. *
2 Werden Richt- und Nutzungspläne oder Bau- und Zonenreglemente geändert, gelten die Absätze
1 und 1 bis sinngemäss. *
§ 2
Kantonaler Nutzungsplan
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sorgt für die Veröffentlichung des Er
- lasses des kantonalen Nutzungsplans und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt.
§ 3
Fruchtfolgeflächen
1 Der Dienststelle Umwelt und Energie obliegt die Kartierung der Fruchtfolgeflächen. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen. *
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt sicher, dass beanspruchte Fruchtfolgeflä
- chen vollständig kompensiert werden. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwal
- tungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen. * a. * ... b. * ... c. * ...
3 Die Sicherstellung der vollständigen Kompensation erfolgt insbesondere durch * a. * die Bilanzierung und ein Monitoring sämtlicher Fruchtfolgeflächen, b. * die Begleitung der Kompensationsprojekte während ihrer gesamten Dauer ein
- schliesslich der Folgebewirtschaftung,
Nr. 736
3 c. * die Schlussabnahme von Kompensationsprojekten und d. * ein Monitoring der laufenden Kompensationsprojekte und der gehandelten Kom
- pensationsflächen.
4 Die gewählten Kompensationsmassnahmen sind nach den Vorgaben des Bau-, Um
- welt- und Wirtschaftsdepartementes auszuarbeiten und dem Kanton im Vorprüfungsver
- fahren zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen. * a. * ... b. * ... c. * ...
5 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien erlassen.
*
§ 4
Gemischte Nutzungen
1 Sind in bestimmten Zonen gemischte Nutzungen vorgesehen, kann ein zu realisieren
- der Nutzungsanteil namentlich bestimmt werden: a. durch die Anzahl der Stockwerke (Geschosse), b. durch die Lage der Nutzung oder c. durch die Zuweisung von Hauptnutzflächen gemäss Schweizer Norm SN
504
421 (Ausgabe 2004).
§ 5
Landwirtschaftszone
1 Die Gemeinden haben bei der Festlegung der speziellen Landwirtschaftszonen nach
§ 54 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
4 (PBG) auf die in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
5
ge