3 Die Universitätsleitung erlässt eine Gebührenordnung für die Benutzung der Räume de r Universität, den Pe rsonalaufwand, die Nut zung von speziellen Einrichtungen un d Installationen sowie die Erbrin gung zusätzlicher Leistungen.
4 Ausserordentliche Dienstleistungen der Universität (zusätzliches Personal, Reinigungskosten u. a.) wer den auch bei unentgeltlicher Nut zung der Räume in Rechnung gestellt.
5 Für die Annullation von bereits erfolgten Reserv ationen wird abhängig vom Zeitpunkt der Absage und den bereits erbrachten Leis tungen eine den Umständen en tsprechende Rech nung gestellt.
Erlass der
Kostenpflicht
§ 26.
Die Kosten können auf begründe ten Antrag reduziert oder erlassen werden. Zuständig für den Erlass ist die oder der Delegierte der Rektorin oder des Rektors.
Schluss
-
bestimmung
§ 27.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und er setzt das Regulativ zur Nutzung der Räume der Universität Zürich für Veranstaltungen vom 8. Oktober 1971.
1 OS 64, 658 .