1 Über die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin entscheidet die zustän- dige ärztliche Person gemäss diesem Reglement.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Zuständigkeit zur behördlichen Ein- weisung.
§ 8
Materielle Aufnahmekriterien
1 Die zuständige ärztliche Person entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Aufnahme. Sie berücksichtigt dabei a. die medizinische Dringlichkeit, b. die betrieblichen Möglichkeiten, c. die Wünsche des Patienten oder der Patientin, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Ärztin beziehungsweise der einweisenden Behörde.
2 Der Patient oder die Patientin hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Unterbringung in der Privatabteilung.
3 Patientinnen und Patienten, die einen Klassenwechsel wünschen, haben dies schriftlich zu bestätigen.
§ 9
Formelle Aufnahmekriterien
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund: a. eines Zeugnisses eines einweisenden Arztes oder einer einweisenden Ärztin oder
b. der Veranlassung einer Behörde, wie etwa – im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges, – auf Anordnung von Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden, – in Anwendung der Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten.
2 Notfallpatientinnen und -patienten sind ohne ärztliches Zeugnis oder behördlich verfügte Einweisung aufzunehmen.
§ 10
Aufgebot und Orientierung
1 Der Patient oder die Patientin wird in der Regel schriftlich aufgeboten und erhält Unterlagen mit den Informationen, die für den Eintritt und den Aufenthalt wichtig sind.
2 Die Direktion legt Form und Inhalt dieser Patientenorientierung fest.
3 Fremdsprachigen Patientinnen oder Patienten wird die Patientenorientierung wenn möglich in einer Übersetzung zur Verfügung gestellt. III. Entlassung
§ 11
Ordentliche Entlassung
1 Über die ordentliche Entlassung oder die Verlegung auf eine andere Abteilung oder an einen anderen Spitalstandort entscheidet die zuständige ärztliche Person.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt sie allfällige Empfehlungen des Behand- lungsteams, des Sozialdienstes und der nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte.
3 Der Patient oder die Patientin, wenn nötig auch die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen, sind vorgängig anzuhören.
4 Die Nachbehandlung ist angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten erfolgt durch die Einweisungsbehörde.
§ 12
Vorzeitige Entlassung
1 Patientinnen oder Patienten werden auf Wunsch vorzeitig auch gegen den Willen des Arztes oder der Ärztin entlassen, wenn a. der Patient oder die Patientin beim Entscheid urteilsfähig ist oder b. bei Urteilsunfähigkeit die gesetzliche Vertretung oder beim Fehlen dieser die Vormundschaftsbehörde eingewilligt hat.
29. Dezember 2007
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598 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Formelle Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung sind a. die Aufklärung des Patienten oder der Patientin oder, wo nicht möglich, der gesetzlichen Vertretung oder der nahen Angehörigen über die möglichen Risiken und Folgen eines vorzeitigen Austrittes und b. die schriftliche Bestätigung, dass der Austritt auf eigene Verantwortung erfolgt.
3 Wird die Unterschrift verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, proto- kolliert die zuständige ärztliche Person, dass die Aufklärung erfolgt ist, der Patient oder die Patientin, die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen aber auf dem Austritt beharren.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener sowie diejenigen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).
§ 13
Disziplinarische Entlassung
1 Freiwillig eingetretene Patientinnen und Patienten können von der zuständigen ärztlichen Person gegen ihren Willen entlassen oder auf eine andere Abteilung verlegt werden, wenn sie a. die ärztlichen oder pflegerischen Anordnungen wiederholt oder grob miss- achten, b. den Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise stören oder c. wiederholt oder grob gegen dieses Reglement verstossen.