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    Abkommen (0.142.117.439)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (2)  Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden unverzüglich unterbreitet, selbst in Fällen, in denen eine unverzügliche Rückübernahme aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse nicht möglich ist. Das Gesuch soll nicht später als ein Jahr nach der unbefugten Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, seit welchem die Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr erfüllt waren, unterbreitet werden.
    (3)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.
    (4)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt Drittstaatsangehörige, deren Rückübernahme sie zugestimmt hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese Hindernisse bestehen.
    (5)  Sind rückzuübernehmende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, stellt ihnen die ersuchende Vertragspartei ein Laissez-passer aus.
    (6)  Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege benötigen, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
    (7)  Erfordert die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
    Art. 7
    Die ersuchende Vertragspartei nimmt den nach Artikel 4 übernommenen Drittstaatsangehörigen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach deren Rückübernahme ergibt, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die vom Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nicht erfüllt waren.

    Kapitel III Durchbeförderung

    Art. 8
    (1)  Jede Vertragspartei lässt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet zu, wenn die ersuchende Vertragspartei gewährleistet, dass die betreffenden Personen im Zielstaat oder in weiteren Transitstaaten zugelassen werden. Sofern die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg. Ein Flughafentransitvisum oder ein Transitvisum ist nicht erforderlich.
    (2)  Werden Drittstaatsangehörige auf dem Luftweg durchbefördert:
    a) stellen die Beamten der ersuchten Vertragspartei während des Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens ihre Überwachung sicher und sorgen dafür, dass sie an Bord des Flugzeugs gehen;
    b) können diese von den Beamten der ersuchenden Vertragspartei begleitet werden;
    c) haben die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keinerlei Befugnisse; sie tragen keine Schusswaffen auf sich und sind mit einer Kopie der von der ersuchten Vertrags­partei ausgestellten Transitermächtigung ausgestattet;
    d) dürfen diese den Transitbereich im Flughafen der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
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