1 Es werden die ausgewiesenen Kosten für folgende Transporte vergütet: a Notfalltransporte in der Schweiz, b notwendige Verlegungen in der Schweiz, c Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle, d Transporte zu Tagesstrukturen (Art. 19).
2 Für die Transporte nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Kosten für die Benützung der 2. Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Ist die versicherte Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die dafür entstandenen Kosten vergütet.
11 841.311
Art. 23
Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte 1. Grundsätze der Vergütung
1 Für Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte nach Anhang 2 werden die Abgabege bühren oder Mietkosten vergütet.
2 Anstelle der Abgabegebühren oder Mietkosten werden die Anschaffungskos ten vergütet, wenn a es sich um einen in Anhang 2 besonders gekennzeichneten Gegenstand handelt oder b die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten.
3 Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziffer 2 Anhang 2 werden nur für die Hauspflege vergütet.
Art. 24
2. Bescheinigung
1 Ist die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmässigkeit eines Hilfsmit tels oder Pflegehilfsgeräts zweifelhaft, hat die versicherte Person eine Beschei nigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle vorzulegen.
2 Bei Hörapparaten muss die Bescheinigung nach Absatz 1 von einer oder ei nem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln aner kannten Expertin oder Experten ausgestellt sein.
3 Die Kosten für die Abklärungen werden vergütet.
Art. 25
3. Vergütung bei Hilfsmitteln der AHV
1 Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Hilfsmittel, die im Anhang zur Verordnung des EDI vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 1 ) aufgeführt sind.
Art. 26
4. Im Ausland gekaufte Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte
1 Wird ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, für das die Anschaffungskosten ver gütet werden, im Ausland gekauft, so werden diese Kosten erstattet, wenn der dafür bezahlte Preis deutlich niedriger ist als in der Schweiz.
1) SR 831.135.1
841.311 12
Art. 27
5. Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme
1 Ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, das leihweise abgegeben wird, in ei nem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neu en Geräts.
2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsgeräten, die leihweise abgegeben werden, sind die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) 2 ) sinngemäss anwendbar.
Art. 28
6. Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrai ningskosten
1 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Ge brauchstrainingskosten sind die Bestimmungen der HVI sinngemäss anwend bar.
Art. 29
Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG
1 Vergütet wird die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG für Leistungen, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt.
2 Hat eine versicherte Person eine Krankenversicherung mit höherer Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 KVV gewählt, so wird ihr eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
3 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 KVG wird nicht vergütet.
3 Organisation und Verfahren
Art. 30
Zuständigkeit und Anmeldung
1 Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist die Aus gleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständig.
2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist schriftlich bei der AHV-Zweigstel le am Wohnsitz der Ansprecherin oder des Ansprechers geltend zu machen.
3 Stellvertretung ist zulässig, falls die Ansprecherin oder der Ansprecher ihre oder seine Interessen nicht selber vertreten kann.
2) SR 831.232.51
13 841.311
Art. 31
Prüfung der Angaben