Lehrkörper
§ 10.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Pr axis tätig sind.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers we rden für ihre Tätigkeit nur dann separat finanziell entschädig t, wenn ihre Mitwirkung nicht auf die ordentliche Lehrverpflichtung an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angerechnet wird.
Studiengang
§ 11.
1 Das Programm umfasst zwei Semester zuzüglich einer vier monatigen Abschlussarbeit und einer Abschlussprüfung.
2 Das Kernprogramm vermittelt die für die folgenden Kurse erfor derlichen Kenntnisse und vertieft die Theorien, Konzepte und Metho den in den quantitativen Finanzwirtschaften.
3 Das Spezialisierungsprogramm zielt auf die Vermittlung umfas sender Kenntnisse in der Vermögen sverwaltung und des quantitativen Risikomanagements. Die Studierend en müssen eine dieser beiden Spezialisierungsrichtungen wählen.
4 Von den angebotenen Vertiefungslehrveranstaltungen müssen die Studierenden so viele besuchen, dass sie insgesamt die für den Titel erforderlichen ECTS-Minde stkreditpunkte erwerben.
5 Teile der Ausbildung können an einer Partneruniversität durch geführt bzw. belegt werden, wobei jedoch maximal die Hälfte der für den Titel erforderlichen ECTS-Mi ndestkreditpunkte auf diesem Weg erworben werden darf.
6 Das Weiterbildungsprogr amm ist periodisch hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausrichtung, der internationalen Perspektive und der didaktisch-methodischen Um setzung zu überprüfen.
a. Programm
6
415.612 Master of Advanced Studie s in Finance – Verordnung b. Prüfungen
§ 12.
1 Zur Kontrolle des Lernerfolges wird am Schluss jeder Lehrveranstaltung eine Schlussprüfung in Form einer Einzelprüfung von der Dozentin oder vom Dozent en der Lehrveranstaltung durch
- geführt.
2 Nach Entscheid der Dozentin oder des Dozenten kann die Schluss
- prüfung mündlich oder schriftlich sein und durch benotete Projekt
- berichte, Vorträge oder eigenständige Hausarbeiten ersetzt oder ergänzt werden. Die Dozentinnen und Doze nten geben die Bedingungen den Teilnehmenden rechtzeitig – späteste ns drei Wochen nach Beginn der Veranstaltung – bekannt.
3 Die Prüfungsleistung wird mit de n Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei einer schriftlich abgenommenen Prü
- fung kann die Wiederholungsprüfung mündlich erfolgen.
4 Bei der Wiederholung von ung enügenden Prüfungen oder Teil
- prüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfu ng kann nicht wiederholt werden. c. Abschluss arbeit
§ 13.
1 Am Schluss des Weiterbildung sprogramms haben die Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer einz eln oder in Gruppen von maximal drei Personen eine Absc hlussarbeit zu verfassen. Gruppenarbeiten sind im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbil
- dungsprogramms zu genehmigen.
2 Eine Betreuerin oder ein Betreuer leitet die Abschlussarbeit und beurteilt sie. Falls di e Abschlussarbeit nicht von einer Dozentin oder einem Dozenten der Universität Zürich, der ETH Zürich oder dem Weiterbildungsprogramm betreut wird , ist die betreuende Person und das Thema der Abschlussarbeit im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbildung sprogramms zu genehmigen.
3 Die eingereichte Abschlussarbei t wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung zurück
- gewiesen.
4 Eine angenommene Abschlussarbei t wird mit den Noten 4 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Die einzelnen Mitglieder einer Gruppe erhalten die gleiche Note für diesen schriftlichen Teil. d. Abschluss prüfung
§ 14.
1 Die Abschlussprüfung findet in Form eines Kolloquiums über die Abschlussarbeit statt. Bei Gruppenarbeiten hat jedes Mit
- glied zuerst einzeln über seinen An teil zu berichte n. Die anschlies
- sende Prüfung umfasst hingegen die gesamte Abschlussarbeit.