1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift lich und begründet mitgeteilt.
2 Bei der Kündigung von Mitarbei tenden im Verkündigungsdienst ist die schriftliche Stellungnahme de r kirchlichen Instanzen einzuholen.
3 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht miss bräuchlich sein und setzt einen sachlich zureiche nden Grund voraus. Der Tatbestand der missbrä uchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
4 .
4 Erweist sich die Kündigung als mi ssbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder di e Angestellte nicht wieder einge stellt, so bemisst sich die Entsch ädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
4 über die missbräuc hliche Kündigung.
5 Vor dem Erlass einer Kündigung is t der oder die Betroffene anzu hören.
Kündigung
zur Unzeit
§ 17.
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
4 .
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst
Fristlose
Auflösung
aus wichtigen
Gründen
§ 18.
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid seitig ohne Einhaltung von Friste n jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schrif tlich und mit Begründung.
6
182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
- sein nach Treu und Glauben die Fo rtsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmung en des Obligationenrechts
4 .
4 Bei den Pfarrern ist der Synodalr at für die Auflösung aus wichti
- gen Gründen zuständig. Er nimm t dabei Rücksprache mit dem Gene
- ralvikar. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
§ 19.
Das Arbeitsverhältnis kann mi t schriftlicher Vereinbarung im gegenseitigen Einv ernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsor dnung beendet werden. Beendigung altershalber oder infolge Invalidität
§ 20.
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich auf Ende des Monats, in welchem die Angestellten das ordentliche AHV-Alter errei
- chen, ohne Kündigung. Werden An gestellte ausnahmsweise weiter
- beschäftigt, müssen eine neue Ve rfügung und ein neues Pflichtenheft erstellt werden.
2 Der Synodalrat regelt das Verf ahren bei Auflösung des Arbeits
- verhältnisses we gen Invalidität. Ablauf der befristeten Anstellung
§ 21.
1 Befristete Arbeitsverhältni sse enden ohne vorherige An
- kündigung.
2 Besteht die Absicht, das Arbeitsv erhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anst ellungsinstanz de r betroffenen Per
- son rechtzeitig mit.
2.5 Sozialplan Sozialplan
§ 22.
Kommt es infolge von Stellena bbau in erheblichem Ausmass zu Kündigungen, legt die Arbeitge berin unter Konsul tation einer Per
- sonalvertretung einen Sozialplan fe st. Bei der Ausarbeitung des Sozial
- planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.
3. Rechte und Pflichten der Angestellten
3.1 Rechte Schutz der Persönlichkeit
§ 23.
1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell
- ten und schützt sie. Sie nimmt au f deren Gesundheit gebührend Rück
- sicht.
7 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
2 Sie trifft die zum Schutz von Lebe n, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Lohn
§ 24.
Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
Auszahlung des
Jahreslohnes
§ 25.
Der Jahreslohn wird na chschüssig in 13 gleichen Teilen aus bezahlt, 12 davon monatlich.
Beträge der
Lohnklassen
§ 26.
1 Die Synode legt die Minima l- und Maximalbeträge der Lohnklassen 1–25 gemä ss Anhang fest.
2 Der Synodalrat berechnet die Be träge der einzel nen Lohnstufen wie folgt:
1. Für jede Besoldungsklasse besteh en ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini mums, das zweite 146%.
2. In jeder Klasse bestehen 16 Er fahrungsstufen von je 1,75% des Minimums bis zum ersten Maximu m und 12 Leistungsstufen von je
1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.