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    Beurteilungsreglement für die Volksschule (613.211)
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    Beurteilungsreglement für die Volksschule

    (Vom 30. Juni 2021) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 27 Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005 2 beschliesst:

    I. Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    1 Dieses Reglement gilt für alle Zyklen der Volksschule.
    2 Das Reglement regelt und definiert:
    a) die Grundsätze der Beurteilung;
    b) das Zeugnis;
    c) das Standortgespräch;
    d) den Schullaufbahnentscheid;
    e) die Dokumentation;
    f) die Organisation.

    § 2 Grundsätze und Beurteilung

    1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt formativ, summativ und prognostisch.
    2 Grundlagen für die Beurteilung bilden alle fachlichen und überfachlichen Kom - petenzen und die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.
    3 Für die Beurteilung sind die kantonalen Formulare zu verwenden.

    § 3 Beurteilungsfunktionen

    1 Die formative Beurteilung ist eine produkt- und prozessbezogene systematische Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler und dient der Verbesserung, Steu - erung und Kontrolle des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler.
    2 Die summative Beurteilung ist eine abschliessende, zusammenfassende Bilanz über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kompetenzziele gemäss Lehrplan.
    3 Die prognostische Beurteilung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheide und ist im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers auszu - führen.

    II. Zeugnis

    § 4 Zeugnisinhalt

    b) Überfachliche Kompetenzen;
    c) Absenzen;
    d) weitere zusätzliche Leistungen.

    § 5 Fachleistungen und Zeugnisnoten

    1 Die Fachleistungen sind bilanzierende und lernzielbezogene Aussagen zu Leis - tungen von Schülerinnen und Schüler in einer definierten Periode.
    2 Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leis - tungssituationen zusammen. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leis - tungsbeurteilungen müssen dokumentiert und in aussagekräftiger Anzahl vorhan - den sein.
    3 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis in den vom Erziehungsrat festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Notenskala:
    6 = sehr gut 3 = ungenügend
    5 = gut 2 = schwach
    4 = genügend 1 = sehr schwach

    § 6 Überfachliche Kompetenzen

    1 Personale, soziale und methodische Kompetenzen werden im Zeugnis abgebil - det. Der Zeugniseintrag beschreibt den aktuellen Stand der Kompetenzerreichung:
    a) Die personalen Kompetenzen umfassen die Selbstreflexion, die Selbständig - keit und die Eigenständigkeit.
    b) Die sozialen Kompetenzen umfassen die Dialog- und Kooperationsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit und den Umgang mit Vielfalt.
    c) Die methodischen Kompetenzen umfassen die Sprachfähigkeit, die Fähigkeit zur Informationsnutzung und die Problemlösefähigkeit.
    2 Der Zeugniseintrag erfolgt mit folgenden Begriffen:
    a) Der Kompetenzstand übertrifft die altersgemässen Erwartungen.
    b) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen.
    c) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen Aspekten nicht.
    d) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen nicht.
    3 Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften (Anhang der Zeugnisse) aufgeführt.

    § 7 Absenzen

    Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

    § 8 Zeugnisabgabe

    1 In Zyklus 1 und Zyklus 2 wird einmal jährlich am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis abgegeben.
    hungsrat festgelegten Fächern mit Noten.

    § 9 Kenntnisnahme Zeugnis

    Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestäti - gen diese mit ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehr - person gesetzten Frist zurückzugeben.

    § 10 Sonderfälle

    1 In der Kleinklasse, der Werkschule oder der Stammklasse C, werden die Zeugnis - noten mit einem standardisierten Wortbericht ergänzt.
    2 Die in der Regelklasse integrierten Schülerinnen und Schüler mit Sonderschul - status erhalten jährlich einen standardisierten Wortbericht.
    3 In begründeten Fällen kann mit Bewilligung der Abteilung Schulcontrolling statt der Zeugnisnoten ein schriftlicher Bericht abgegeben werden. Der Schulbesuch ist in jedem Fall im Zeugnis zu bestätigen. Als begründete Fälle gelten namentlich:
    a) diagnostizierte Leistungs- und Teilleistungsschwächen;
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