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    Verordnung über Ausbildungsbeiträge (471.211)
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    CH - AG
    1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet: * a) ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Ab s. 2, b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstel- lenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners, b bis ) * im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000. – zuzüglich des Fr. 9'0 00. – übersteigenden Anteils eigener Einkünfte, c) * weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergän- zungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird, c bis ) * Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Pers on ein ei- gener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird, d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Ge- meinden und Stiftungen.
    2 Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden K ind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet. *

    § 28 Vermögen

    1 Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000. – angerechnet. Für jedes Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000. – abgezogen.
    2 Das Ve rmögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 25'000. – hinzugerechnet.
    3 Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird an- gerechnet.
    4 Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

    § 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

    1 Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteils- mässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten angerechnet.
    2 Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden ge- mäss Anhang angerechnet.

    § 30 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

    1 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eige- nen Haushalt wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen aus * a) * dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuch- stellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mi ndestens einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt, b) den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang, c) den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, d) * den Gemeinde - , Kantons und Bundessteuern, e) * den vom Bundesamt f ür Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargaui- schen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden, f) * einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150. – pro Person.
    2 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Bele- gen nachgewiesen sein.
    3 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden die Kosten eines eigenen Haushalts berücksichtigt, wenn sie mit einer Partne- rin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des A us- bildungsorts befindet. Als wichtige Gründe gelten insbesondere * a) * eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen am Ausbildungsort von über
    90 Minuten pro Weg, b) schwerw iegende familiäre Probleme, c) gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen, d) * ...

    § 31 Wohnkosten bei Mobilitätssemestern

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