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    DE - Deutsches Bundesrecht
    der Abstand zwischen der Unterkante des unteren Einbauhorizontes des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Bei der Einstufung in die nach Anlage 2 festgelegten Konfigurationen der Grundwasserdeckschicht wird der grundwasserfreien Sickerstrecke ein Sicherheitsabstand von 0,5 Meter zugeschlagen;
    35. Höchster zu erwartender Grundwasserstand:
    der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand.
    2 DIN-, EN- und ISO-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

    Abschnitt 2

    Annahme von mineralischen Abfällen

    § 3 Annahmekontrolle

    (1) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Charakterisierung, insbesondere die Feststellung
    1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
    2. der Masse und des Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls,
    3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
    4. der Bezeichnung der Baumaßnahme oder von Angaben zur Anfallstelle,
    5. der Zusammensetzung, der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs.
    Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere bezüglich der
    1. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für Recycling-Baustoffe und
    2. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 für Bodenmaterial.
    Für ausgebaute mineralische Ersatzbaustoffe, die nach Art und Materialklasse eindeutig bestimmt werden können, gelten die jeweils stoffspezifischen Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 1. Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen. Im Rahmen der Vorerkundung sind In-situ-Untersuchungen, insbesondere nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01), zulässig.
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