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    Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (142.121)
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    Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

    Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) vom 31. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom
    29. November 2004 1 ) , verordnet:
    1. Abschnitt: Regierungsrat (1.) I. Planung (1.1.)

    Art. 1 Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle

    1 Die Kantonskanzlei führt die Geschäftsplanung des Regierungsrates und eine Geschäftskontrolle, welche den Eingang und die Überweisung sämtli - cher Geschäfte verzeichnet. Sie erstellt periodisch Pendenzenlisten. *
    2 Die Departementssekretariate, die Kanzleidienste sowie die Organisations - einheiten führen eine Geschäftskontrolle für ihre Geschäfte. *

    Art. 2 Planung und Berichterstattung *

    1 Die Kantonskanzlei lädt die Departemente halbjährlich ein, über die seit der letzten Berichterstattung erledigten und über neu anstehende Geschäfte zu informieren. *
    2 Die Kantonskanzlei informiert den Regierungsrat.
    1) OrG (bGS 142.12 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

    Art. 3 Terminplan

    1 Die Kantonskanzlei führt den Terminplan des Regierungsrates.

    Art. 3a * Regierungsprogramm

    1 Das Regierungsprogramm gibt Schwerpunkte und grundlegende Ziele für die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vor. Es wird zu Beginn der Amts - dauer erlassen.
    2 Über den Stand der Umsetzung und der Zielerreichung orientiert jährlich der Rechenschaftsbericht.
    3 Der Schlussbericht enthält eine rückblickende Gesamtwürdigung des Re - gierungsprogramms. Er wird dem Kantonsrat am Ende der Amtsdauer zur Kenntnis gebracht. II. Sitzungen (1.2.)

    Art. 4 Sitzungsort

    1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Regierungsge - bäude in Herisau statt.
    2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

    Art. 5 Sitzungstag

    1 Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstag zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammen.
    2 Er legt jeweils für ein Kalenderjahr die Daten der ordentlichen Sitzungen fest.

    Art. 6 Weibeldienst

    1 Die Kantonskanzlei besorgt den Weibeldienst.
    III. Vorbereitung der Geschäfte (1.3.)

    Art. 7 Zuweisung

    1 Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zu - ständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Re - gierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen sind Geschäfte, die a) ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können, oder b) keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt zur Behandlung unterbreitet werden können.
    2 Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand, wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen.
    3 Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen.

    Art. 7a * Rekurse und Beschwerden

    1 Das antragstellende Departement besorgt die Instruktion von Rekursen und Beschwerden. Es übt sämtliche verfahrensleitenden Befugnisse aus, die der Regierungsrat nach dem anwendbaren Verfahrensrecht übertragen kann.
    2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen Departemente erfolgen Instruktion und Antragstellung durch die Kantonskanzlei.

    Art. 8 Anträge

    1 Die Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat (Antrag) er - folgt in Form eines Beschlussentwurfs. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber.
    2 Die Anträge haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Sie beinhal - ten: a) eine Darlegung der Ausgangslage; b) die sachbezogenen und rechtlichen Überlegungen; c) * die finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen und die Finanzierung;
    e) den Beschluss.
    3 Die Kantonskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.

    Art. 9 Mitberichtsverfahren

    a) Zweck
    1 Das Mitberichtsverfahren bezweckt, die Vorbereitung von Regierungsrats - geschäften auf Stufe Departement und Kantonskanzlei zu koordinieren so - wie die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu erleichtern. *

    Art. 10 b) Vorgehen

    1 Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die antragstellende Stelle.
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