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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. Verbindlichkeiten“ nach dem Posten 3 die Posten „4. Spareinlagen“ und „5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen“ gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
    (4) Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

    § 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

    (1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
    „1.
    Umsatzerlöse
    a) aus Bewirtschaftungstätigkeit
    b) aus Verkauf von Grundstücken
    c) aus Betreuungstätigkeit
    d) aus anderen Lieferungen und Leistungen“.
    Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
    (2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
    „2.
    Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
    „5.
    Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
    a) Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
    b) Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
    c) Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
    d) Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.
    (3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

    § 4 Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

    Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
    Auf der Aktivseite 
     A II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
     A II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
     A II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
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