(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52
Abs. 4, 96 bis 98
WHG i. V. m. § 100
SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52
Abs. 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99
WHG i. V. m. § 99
SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer auf Grund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103
Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.