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    DE - Landesrecht Saarland
    Saarbrücken, Schlossstraße 10, 66117 Saarbrücken. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
    (3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
    Fußnoten
    *)
    Nunmehr Regionalverband.
    [2])
    Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

    § 3 Schutzzweck

    Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung eines großflächigen, weitgehend homogenen Schilfgebiets mit herausragender Bedeutung als Brut- und Lebensraum für bestandsgefährdete Vogelarten sowie als Ruhe- und Rastplatz für zahlreiche Zugvogelarten.

    § 4 Verbote

    (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
    (2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
    1.
    das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä., sowie das Laufenlassen von Hunden;
    2.
    bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
    3.
    Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
    4.
    Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
    5.
    Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
    6.
    nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
    7.
    Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
    8.
    Pflanzen und Tiere einzubringen;
    9.
    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
    10.
    das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
    11.
    zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
    12.
    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
    13.
    das Baden;
    14.
    das Weiden von Vieh, soweit es dem Schutzzweck zuwiderläuft;
    15.
    die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
    16.
    das Abbrennen von Schilf, Hecken und anderen Pflanzenbeständen.

    § 5 Anzeigepflicht

    Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

    § 6 Zulässige Handlungen

    § 4 gilt nicht
    1.
    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang. § 4 Abs. 2 Ziffer 4, 14 und 15 bleiben unberührt;
    2.
    für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Unterhaltungsarbeiten zum Hochwasserschutz der Rossel mit Geräteeinsatz sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Februar jeden Jahres auf einem Uferstreifen von max. 3 m Breite zulässig;
    3.
    für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
    4.
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