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    DE - Landesrecht Saarland
    anzuwenden.
    (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.
    Fußnoten
    [1])
    SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

    § 7 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes
    [1]
    handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
    Fußnoten
    [1])
    SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

    § 8 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

    Anlage

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