§ 12 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1)
1
Aus den Einzelnoten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung.
2
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sechs geteilt wird.
(2)
1
Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden.
2
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann.
§ 13 Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1).
(2)
1
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche.
2
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
3
Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
4
Von den Beisitzerinnen/Beisitzern des Prüfungsausschusses muss eine/einer während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.
(3)
1
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für jeden Prüfungsbereich gesondert, vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers mit den Notenstufen und Punktzahlen nach § 11 Abs. 4 bewertet.
2
Eine Beisitzerin/ein Beisitzer, die/der bei der Prüfung eines Prüfungsbereichs nicht ständig anwesend war, ist insoweit nicht stimmberechtigt.
3
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers.
§ 14 Prüfungsergebnis
(1)
1
Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest.
2
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl
für jede Aufsichtsarbeit mit 1,5
und für jede Einzelnote der mündlichen Prüfung mit 1,25
vervielfältigt und die Summe durch 12,75 geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist.
2
Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(5) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.
§ 15 Versäumnis
(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(2)
1
Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3)
1
Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.