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    DE - Landesrecht Saarland

    § 15 Formen des Nachteilsausgleichs

    Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen der Beeinträchtigung angepasst werden. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind zum Beispiel:
    1.
    die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit und zusätzlicher Pausen,
    2.
    die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums und eine besondere Organisation des Arbeitsplatzes,
    3.
    die Zulassung der Verwendung technischer Hilfsmittel,
    4.
    die Zulassung der Verwendung bestimmter didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel,
    5.
    die Gewährung zusätzlicher personeller Unterstützung,
    6.
    die Anpassung der Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen,
    7.
    die Modifizierung der Aufgabenstellung bei gleichwertigem Anspruchsniveau,
    8.
    die Einrichtung von Sonderterminen oder die Verteilung von Prüfungsterminen über einen größeren Zeitraum.

    § 16 Grundsätze zum Verfahren

    (1) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Sie können gewährt werden
    1.
    bei erheblichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-motorischen Entwicklung, der emotional-sozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung,
    2.
    bei chronischen, langfristigen oder temporären körperlichen, psychosomatischen oder psychischen Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen oder
    3.
    bei sonstigen umfänglichen psychischen und/oder sozialen Belastungen.
    Bei der Gewährung ist unter Berücksichtigung des Grunds des Nachteilsausgleichs auch über die Dauer der Maßnahme (vorübergehend oder dauerhaft) zu entscheiden.
    (2) Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder -störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung, für die Grundschulen und den Primarbereich der Förderschulen gilt auch das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie in der jeweils geltenden Fassung.
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