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    DE - Landesrecht Saarland
    der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311)
    [1]
    ,
    2.
    der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken,
    3.
    das Einsammeln von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier und anderen Altmaterialien nach vorhergehender Aufforderung, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, dass er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.
    (3) Keiner Erlaubnis bedürfen
    1.
    Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen durchführt,
    2.
    Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
    Fußnoten
    [1])
    BliwaG zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992).

    § 2 Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
    1.
    wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
    2.
    wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
    3.
    wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt,
    4.
    wenn nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
    (2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
    1.
    einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
    2.
    einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

    § 3 Form und Inhalt der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.
    (2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

    § 4 Folge bei Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

    Bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach Beginn der Sammlung bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

    § 5 Pflichten des Veranstalters

    Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
    1.
    eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
    2.
    auf Anforderung die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.
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